Das Scheidungsrecht sieht vor, dass Ehepartnern je die Hälfte des PK-Guthabens zusteht, das sie während ihrer Ehe gespart haben. Das gilt auch für Paare mit Gütertrennung. Pensionskassen-Einkäufe werden bei der Scheidung demnach geteilt, sofern sie aus dem gemeinsamen Vermögen stammen.
Sie werden nicht geteilt, wenn sie aus dem Eigengut finanziert wurden. Dieses umfasst alles, was ein Partner in die Ehe einbringt, während der Ehe erbt oder geschenkt
erhält. Der Wertzuwachs auf diesem Geld bleibt ebenfalls Eigengut.
Halten Sie den PK-Einkauf schriftlich fest und lassen Sie das Dokument vom Ehepartner unterzeichnen, sofern die Einzahlung aus Eigengut stammt. Ohne Nachweis wird dieses Guthaben nämlich ebenfalls geteilt.     (nw)�