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Beratung | K-Tipp 16/2005

Ist die Ferienabsage versichert?

Ich war seit Juni arbeitslos und hatte auf den 10. September eine Reise gebucht und vorausbezahlt. Mitte August habe ich überraschend einen Job bekommen, den ich am 1. September antreten musste. Mein neuer Arbeitgeber wollte das so, ich musste die gebuchten Ferien absagen. Muss der ETI-Schutzbrief des TCS meine Annullierungskosten zahlen?

Nein. Wie bei allen anderen Reiseversicherern sind auch in den Geschäftsbedingungen des ETI-Schutzbriefes die Reiseabsagegründe abschliessend aufgezählt. Der unvorhergesehene Stellenantritt ist nicht dabei.

Bei allen Versicherern gedeckt sind unter anderem Krankheit, Unfall, Tod und Schwangerschaft - auch von Reisebegleitern oder nahe stehenden Personen.

Anders ausgedrückt: Kann jemand aus einem der aufgezählten Gründe eine gebuchte und vorausbezahlte Reise nicht antreten, übernimmt die Versicherung den Geldbetrag, den das Reisebüro wegen der kurzfristigen Absage nicht zurückerstatten muss.
Beim TCS ist der unvorhergesehene Stellenantritt in den Geschäftsbedingungen nicht aufgeführt und damit nicht versichert. Insofern haben Sie Pech gehabt - denn bei anderen Versicherern wäre dies einer der aufgelisteten Absagegründe gewesen. Gemäss einer Umfrage des K-Tipp ist der unvorhergesehene Stellenantritt beim Schutzbrief des VCS und bei der Europäischen versichert. Aber nur, falls die Stelle innerhalb der letzten 30 Tage vor Reisebeginn angetreten werden muss.

Anders ist es beim Verlust der Arbeitsstelle. Er ist bei allen Versicherern als Grund für eine gedeckte Reiseabsage aufgeführt. Allerdings gilt auch hier: Massgeblich ist einzig der genaue Wortlaut. So ist zum Beispiel bei Allianz und Elvia der Jobverlust nur versichert, wenn die Kündigung «unerwartet und ohne eigenes Verschulden vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen» ausgesprochen wurde.

Das heisst: Bringt jemand im Job eine ungenügende Leistung und wird er deswegen entlassen, ist eine Reiseabsage oft nicht eingeschlossen. Beim Schutzbrief des VCS sowie bei Europäische, Generali und Mobiliar ist es zwar egal, aus welchem Grund der Arbeitgeber kündigt - dafür gilt die Deckung bei VCS und Europäische nur, wenn die Kündigung innerhalb der letzten 30 Tage vor Reisebeginn erfolgte. Die anderen Versicherer kennen hier keine zeitliche Einschränkung.

Vorsicht: Kündigt man selber, ist die Reiseabsage bei keinem Anbieter versichert.

Wenig kundenfreundlich sind in diesem Punkt die Basler sowie die Krankenkasse CSS, die ebenfalls eine Reiseversicherung anbietet: Der Jobverlust ist bei diesen Anbietern nicht versichert.

Apropos Arbeitsstelle: Bei den meisten Versicherern - ausser bei Basler und CSS - ist die Reiseabsage auch dann versichert, wenn der Stellvertreter oder die Stellvertreterin am Arbeitsplatz schwer krank wird, verunfallt oder stirbt und die Anwesenheit der versicherten Person dadurch «unerlässlich» wird.

(em)

05. Oktober 2005


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