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Ich habe einen Lottogewinn versehentlich erst im Folgejahr deklariert. Nun muss ich Nach- und Strafsteuern darauf bezahlen. Zusätzlich wird mir aber auch der Verrechnungssteuer-Abzug verweigert, obwohl der Lottogewinn bereits um 35 Prozent reduziert wurde. Ist eine solche Doppelbesteuerung zulässig?
Die Nicht- oder eine Falschdeklaration führt nicht nur zu Nach- und Strafsteuern, sondern auch zum Verlust der Verrechungssteuer.
Die Verrechnungssteuer wurde geschaffen, um Steuerhinterziehung möglichst zu verhindern und zu bestrafen. Deswegen verwirkt man auch das Rückerstattungsrecht, wenn die entsprechenden Einkünfte nicht deklariert worden sind.
Dies gilt aber nur, wenn die entsprechende Steuerveranlagung definitiv geworden ist. Wird die ungenügende Deklaration noch erkannt, solange die Veranlagung erst provisorisch erfolgt ist, darf die Verrechnungssteuer weiterhin zurückgefordert werden.
Dies muss innerhalb von drei Jahren geschehen. Danach ist der Rückerstattungsanspruch in jedem Fall verwirkt.
Übrigens: Lottogewinne sind beim Bund und in allen Kantonen steuerpflichtig. Seit Jahresbeginn auch in Basel-Stadt, der bislang als einziger Kanton auf die Besteuerung von Lottogewinnen verzichtet hatte.
(fh)
12. Oktober 2005