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Ich lebe mit meinem Partner im Konkubinat. Wie können wir uns gegenseitig absichern und wie können wir verhindern, dass beim Tod meines Partners seine geschiedene Frau erbt beziehungsweise Leistungen bezieht? Mein Partner ist Vater eines Sohnes aus erster Ehe.
Weder Konkubinatspartner noch Ex-Gatten sind gesetzliche Erben. Ohne Testament geht das gesamte Nachlassvermögen Ihres Lebenspartners bei seinem Tod daher an seinen Sohn.
In einem Testament kann Ihr Partner die freie Quote jedoch nach Belieben gesetzlichen Erben, nichtgesetzlichen Erben oder gemeinnützigen Organisationen zuweisen. Die freie Quote berechnet sich aus dem Nachlassvermögen abzüglich der Pflichtteile. Im Fall Ihres Partners beläuft sich der Pflichtteil seines Sohnes auf drei Viertel des Nachlassvermögens. Das restliche Viertel kann Ihr Lebensgefährte also Ihnen vermachen.
Vorsorgeguthaben der 2. Säule und der Säule 3a werden im Todesfall nach besonderen Regeln aufgeteilt. Die Begünstigungsmöglichkeiten klären Sie und Ihr Partner am besten direkt bei Ihren Pensionskassen beziehungsweise Banken oder Versicherungen ab, bei denen Sie und Ihr Freund allfällige Säule-3a-Guthaben besitzen. Bei manchen Pensionskassen gibt es sogar Renten für Lebenspartner bzw. -partnerinnen, wenn das Konkubinat während mindestens fünf Jahren bestand.
Darüber hinaus können sich Konkubinatsgefährten mit einer reinen Todesfallrisiko-Versicherung gegenseitig absichern. Gemischte Sparversicherungen mit integriertem Todesfallschutz sind für Konkubinatspaare aber nicht empfehlenswert, da die im Todesfall ausbezahlte Summe von Pflichtteilserben herabgesetzt werden kann und der Erbschaftssteuer unterliegt. Sie kann für Nichtverwandte je nach Kanton bis zu 50 Prozent betragen.
Zahlungen aus reinen Todesfallrisiko-Policen hingegen werden deutlich milder besteuert.
(nw)
30. August 2006