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Beratung | K-Tipp 15/2006

Kann ich eine Kopie des Testaments verlangen?

Nach dem Tod meines Vaters habe ich von der Erbschaftsbehörde des Kantons die Testamentseröffnung erhalten. Darin werde ich lediglich über Anordnungen, die mich betreffen, informiert. Ich möchte jedoch das ganze Testament sehen.
Kann ich darauf bestehen?

Ja. Nachdem ein Testament bei der kantonalen Behörde eingereicht wurde, muss die Behörde die letztwillige Verfügung eröffnen. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen.

Den Erben ist der gesamte Originaltext mitzuteilen, also mit allen Streichungen, Ergänzungen, Anmerkungen und Schreibfehlern.

Im Normalfall erhalten die Erben eine Kopie des Testaments. Damit sehen sie auch die Handschrift sowie die Unterschrift und können so die Echtheit der Urkunde besser überprüfen.

Bei anderen an der Erbschaft beteiligten Personen genügt ein Auszug über die Anordnungen, die diese Person direkt betreffen.
Solche Begünstigte können durch eine maschinengeschriebene Abschrift oder mit einer teilweise abgedeckten Fotokopie des Testaments informiert werden.

Unter diese Kategorie fallen Personen und Institutionen, die im Testament bedacht sind, ohne dass sie zur eigentlichen Erbengemeinschaft gehören. Dies sind so genannte Vermächtnisnehmer.

Der Unterschied: Erben sind mit einer bestimmten Quote an der Erbschaft beteiligt, während Vermächtnisnehmer einen bestimmten Nachlassteil (zum Beispiel das Auto) oder eine bestimmte Summe zugesprochen erhalten.

Vermächtnisnehmer können also wohltätige Stiftungen sein, aber auch Einzelpersonen, die beispielsweise die Nutzniessung an einer Liegenschaft zugesprochen erhalten oder 10 000 Franken - mit der Auflage, das Grab des Verstorbenen zu pflegen.

(st)



BUCH-TIPP
Alles Wichtige zum Thema und viele weitere Infos finden Sie im Saldo-Ratgeber «Erben und Vererben». Sie können ihn auf Seite 9 bestellen oder über www.saldo.ch.

20. September 2006


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