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Beratung | K-Tipp 16/2006

Kann man mir die Alimente pfänden?

Ich bin geschieden und habe einen Sohn aus erster Ehe. Von meinem Ex-Mann erhalte ich 1000 Franken Unterhaltszahlungen: 600 für meinen Sohn, 400 für mich. Ich selber verdiene 3000 Franken im Monat. Da ich hohe Schulden habe, hat mir das Betreibungsamt mitgeteilt, es werde wahrscheinlich mein Einkommen pfänden. Müsste ich auch meine Alimente hergeben?

Grundsätzlich ja. Das Gesetz sieht vor, dass Einkommen jeder Art gepfändet werden können. Dazu zählen etwa der Lohn und die Altersrente der Pensionskasse, aber auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Taggelder der Krankenkasse sowie Taggeld und Invalidenrente der Unfallversicherung. Auch Alimente gehören zum pfändbaren Einkommen.
Bei den Alimenten ist aber zu unterscheiden. Die 600 Franken für Ihren Sohn werden nicht berücksichtigt, nur die 400 Franken, die Sie für sich selber erhalten. Denn das Bundesgericht hat entschieden, dass Kinderalimente allein dem Kind zugute kommen sollen. Der erziehungsberechtigte Elternteil darf damit also weder seinen eigenen Lebensstandard heben noch eigene Schulden abzahlen.

Ihr Einkommen ist jedoch nicht uneingeschränkt pfändbar. Gepfändet werden darf nämlich nur der Teil, der Ihr Existenzminimum (den sogenannten Notbedarf) übersteigt.

Daher ist zuerst das Existenzminimum zu ermitteln. Dazu gehören:
- ein monatlicher Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Toilettenartikel; dieser unterscheidet sich von Kanton zu Kanton
- Kinderzulagen (auch diese sind von Kanton zu Kanton verschieden)
- der Mietzins, die Krankenkassenprämien, notwendige Transportkosten und auswärtige Verpflegung

Fazit: Falls Ihr Einkommen höher ist als das so ermittelte Existenzminimum, bleibt ein pfändbarer Betrag übrig. Diesen Teil des Einkommens müssen Sie abgeben.

(rd)



BUCH-TIPP

Alles Wichtige zum Thema finden Sie im SaldoRatgeber «Die Rechte von Eltern und Kind». Zu bestellen auf Seite 17.

04. Oktober 2006


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