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Mein Freund hat kürzlich ein Haus gekauft. Ich habe für ihn eine Bürgschaft unterschrieben. Nun kommt die Bank auf mich zu, weil er seine Hypothekarzinsen nicht rechtzeitig bezahlt. Darf die Bank auf mein Geld zurückgreifen?
Nein. Die Bank darf erst von Ihnen Geld verlangen, wenn der Konkurs über Ihren Freund eröffnet wurde oder er eine Nachlassstundung erhalten hat. Ausserdem genügt in der Regel auch ein Verlustschein nach einer Betreibung als Voraussetzung für den Rückgriff auf einen Bürgen.
Die Bank verfügt in Ihrem Fall über ein Grundpfand und wird deshalb zuerst auf das Haus zurückgreifen, wenn Ihr Freund das Geld de?nitiv schuldig bleibt. Sie brauchen sich wohl keine Sorgen zu machen.
Anders ist es bei einer sogenannten Solidarbürgschaft. Davor ist zu warnen: Wer eine solche Urkunde unterschreibt, läuft Gefahr, unter bestimmten Umständen noch vor dem Hauptgläubiger und vor der Verwertung des Grundpfandes belangt zu werden.
(res)
Geld sparen beim Steuernzahlen
Einige Kantone vergüten Steuerpflichtigen attraktive Zinsen, wenn sie frühzeitig zahlen.
Wer seine Steuerschulden frühzeitig begleicht, erhält beim Bund und in vielen Kantonen einen Rabatt (Skonto). Er beträgt beispielsweise beim Bund sowie in Basel-Stadt, Baselland und Solothurn 1 Prozent, in Zürich, Zug und Schwyz gar 2 Prozent. Voraussetzung: Die gesamte Steuerrechnung ist bis 31. März bezahlt.
Wer es sich finanziell leisten kann, sollte davon profitieren. Umso mehr als viele Banken auf den Sparkonten nach wie vor mickrige 0,5 Prozent Zins geben.
Einige Kantone akzeptieren gar freiwillige Zahlungen, die sie dann attraktiv verzinsen. St. Gallen und Basel-Stadt beispielsweise nehmen Gelder in beliebiger Höhe entgegen und verzinsen sie mit 1 Prozent.
Andere Kantone setzen allerdings Grenzen: Luzern weist Beträge zurück, die 20 oder mehr Prozent über der Steuerforderung liegen.
Fristerstreckung - kein Problem
Die Frist für das Einreichen der Steuererklärung lässt sich in allen Kantonen verlängern. Vielfach online, kostenlos und ohne jede Begründung.
Das Gesuch sollte man vor Ablauf der Einreichefrist stellen. Das ist in den meisten Kantonen der 31. März. Sonst riskiert man Mahngebühren. St. Gallen beispielsweise erstreckt die Frist bis 31. August, Thurgau bis 30. September, Bern und Zürich bis 15. November und Zug und Schwyz gar bis Ende Jahr.
Solothurn und Basel-Stadt legen der Steuererklärung vorsorglich schon eine Karte bei, mit der man die Fristerstreckung beantragen kann.
In vielen Kantonen lässt sich die Frist noch ein zweites Mal verlängern, meist aber nur noch begründet (Krankheit, fehlende Unterlagen usw.) und gegen Gebühr.
(fh)
07. Februar 2007