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Seit über 20 Jahren benutzt unsere Familie einen Fussweg über die Wiese unseres Nachbarn. Nun verlangt er plötzlich, dass wir uns am Unterhalt des Weges beteiligen. Sonst werde er uns den Durchgang verbieten. Falls unser Nachbar Ernst macht, müssten wir einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen. Im Grundbuch ist kein Wegrecht eingetragen. Haben wir nach 20 Jahren wegen des Gewohnheitsrechts einen Anspruch auf Benützung dieses Weges?
Nein. Ihr Nachbar kann Ihnen die Nutzung des Fussweges jederzeit verbieten. Denn selbst eine «Begehung» während Jahrzehnten führt nicht automatisch zu einem Wegrecht – entgegen der weitverbreiteten Meinung.
Ein solcher klarer rechtlicher Anspruch kann nur auf der Basis eines schriftlichen Vertrags sowie des entsprechenden Grundbucheintrags entstehen.
In diesem Vertrag kann allenfalls auch genau geregelt sein, wer zu welchen Teilen für den Unterhalt des Fusswegs verantwortlich ist.
Fehlt eine solche Vereinbarung, muss derjenige den Unterhalt besorgen, der den Weg benutzt. Wird der Weg von beiden Parteien begangen, müssen sie den Unterhalt entsprechend unter sich aufteilen.
Dies gilt aber nur, wenn das Wegrecht im Grundbuch eingetragen ist. Weil dies in Ihrem Fall nicht zutrifft, können Sie auch nicht zur Finanzierung des Wegunterhaltes gezwungen werden. Dafür kann Ihnen Ihr Nachbar die weitere Nutzung des Wegs verbieten.
26. November 2007