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Beratung | K-Tipp 03/2008

Mietrecht: Habe ich Anspruch auf eine Heizkostenabrechnung?

Wir zahlen jeden Monat einen Akontobetrag für die Nebenkosten. Nun teilt mir der Vermieter schriftlich mit, die Heizkosten seien im vergangenen Jahr gestiegen – und deshalb müsse ich einen kleinen Betrag nachzahlen. Dazu schreibt er weiter, jeder Mieter könne nach Voranmeldung sämtliche Unterlagen einsehen. Habe ich einen Anspruch auf eine genaue Heizkostenabrechnung?

Ja. Falls Mieterinnen und Mieter die Nebenkosten in Form monatlicher Akontozahlungen begleichen, muss ihnen der Vermieter jährlich eine schriftliche und detaillierte Abrechnung zustellen.

Die Heizkostenabrechnung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Verbrauch des Brennmaterials (Heizöl) in Kilo und Franken
  • Strom für Brenner und Pumpen
  • Diverses (zum Beispiel Kaminfeger, Service und Wartung der Heizanlage, Tankreinigung)
  • Verwaltungskosten (in der Regel 3 Prozent)
  • Total der Heizkosten
  • Verteilschlüssel für die Mietparteien
  • Anteil der Kosten zu Gunsten oder zu Lasten der einzelnen Mietparteien.

Nicht in die Heizkostenrechnung gehören:

  • Ausgaben für Reparatur und Erneuerung der Heizanlage
  • Verzinsung und Amortisation der Anlage
  • alle Formen der Gebäude- und Haftpflichtversicherung (ausser Versicherung der Heizungsanlage).

Sind Sie mit der Abrechnung nicht einverstanden, können Sie sich innert 30 Tagen an die Mieterschlichtungsstelle wenden.

12. Februar 2008


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