|
(0) |
Mein Mann und ich haben zwei Kinder. Aus erster Ehe hat mein Mann zwei weitere Kinder. Sind die beiden Stiefkinder genau gleich erbberechtigt wie unsere gemeinsamen Kinder?
Stiefkinder sind nur dem blutsverwandten Elternteil gegenüber erbberechtigt. Stirbt Ihr Mann vor Ihnen, haben Sie als Ehefrau Anspruch auf die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft. Die Errungenschaft umfasst im Wesentlichen das während der Ehe aufgebaute Vermögen, nicht jedoch geerbtes Vermögen eines Partners.
Die andere Hälfte der Errungenschaft fällt in den Nachlass Ihres Mannes. Davon steht Ihnen gemäss Erbrecht wiederum die Hälfte zu. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen auf alle vier Kinder verteilt. Die Kinder erhalten ohne Testament also je ein Achtel des Nachlasses Ihres Mannes.
Bei Ihrem eigenen Ableben sind dann nur Ihre beiden eigenen Kinder erbberechtigt, nicht jene Ihres Mannes aus erster Ehe. Sollten Sie zuerst sterben, erhält Ihr Mann die Hälfte Ihrer gemeinsamen Errungenschaft. Die andere Hälfte geht wiederum in Ihren Nachlass. Davon erhält Ihr Mann ebenfalls die Hälfte, die andere wird auf Ihre beiden leiblichen Kinder aufgeteilt. Die Kinder Ihres Mannes gehen leer aus.
Sie können mit einem Testament oder einem Erbvertrag auch die Stiefkinder begünstigen. Die Pflichtteile dürfen allerdings nicht angetastet werden. Sie betragen für den Ehemann ein Viertel der Erbschaft und für Ihre leiblichen Kinder gemeinsam drei Achtel.
31. März 2008