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Beratung | K-Tipp 08/2008

Minderjährig: Lässt sich die Smoking-Miete rückgängig machen?


Unser Sohn ist 14 Jahre alt. Ohne unser Wissen hat er sich bei einem Kostümverleih einen Smoking für eine Kostümparty gemietet. Die Miete betrug 120 Franken. Weil er selber nicht so viel Geld hatte, hat er 70 Franken angezahlt. Den Rest – so hoffte unser Sohn – würden wir übernehmen. Wir sind aber nicht einverstanden. Wir hätten ihm einen günstigeren Smoking über eine Nachbarin besorgen können. Können wir den Vertrag rückgängig machen?


Ja. Ohne Einwilligung der Eltern können Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im Prinzip keine gültigen Verträge abschliessen. Tun sie dies trotzdem, ist der Vertrag ungültig – oder erst verbindlich, wenn die Eltern ihn im Nachhinein genehmigen.

Doch das Gesetz macht eine Ausnahme: Über das Taschengeld oder den Lehrlingslohn können Minderjährige ohne Zustimmung ihrer Eltern frei verfügen und grundsätzlich auch allein entscheiden, was sie sich damit kaufen wollen.

Ein 7-Jähriger ist somit ohne weiteres befugt, ein Spielzeugauto oder ein Comic-Heft zu kaufen, bei einem 12-Jährigen liegen je nach Höhe des Taschengelds ein paar DVDs drin, und ein Lehrling kann seinen Lehrlingslohn ausgeben.

Bei der Miete eines 120-fränkigen Smokings ist klar: Ihr Sohn kann das mit seinem Taschengeld nicht selber finanzieren. Deshalb muss der Kostümverleih den Vertrag rückgängig machen, wenn Sie mit der Miete nicht einverstanden sind – und er muss die Anzahlung zurückgeben.

Hätte Ihr Sohn mit seinem gesparten Taschengeld aber die 120 Franken selber zahlen können, wäre der Vertrag gültig zustande gekommen.

Tipp: Als Eltern müssen Sie immer umgehend reagieren, sobald Sie von einem solchen Vertrag bzw. einem ähnlichen Kauf erfahren. Benützt das Kind hingegen ein gemietetes oder gekauftes Gerät mit Wissen der Eltern, geben diese damit stillschweigend ihr Einverständnis zum  Vertrag.

20. April 2008


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