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Beratung | saldo 08/2008

10 Fragen zum Pflichtteil


1. Was bedeutet der Begriff «Pflichtteil»?
Der Pflichtteil schränkt die Möglichkeit ein, im Todesfall das Vermögen nach Belieben zu verteilen. Das Gesetz schreibt vor, dass bestimmte nahe Verwandte beim Vererben nicht übergangen werden dürfen, indem es sogenannte Pflichtteile festlegt.


2. Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Nur enge Verwandte der verstorbenen Person. Genau gesagt: der Ehegatte und die eigenen Kinder. Zudem die Eltern, falls keine Kinder vorhanden sind. Eingetragene gleichgeschlechtliche Partner sind Ehegatten gleichgestellt.


3. Gehen langjährige Konkubinatspartner leer aus?

Ja. Wer will, dass sein Konkubinatspartner etwas erbt, muss dies im Testament ausdrücklich festhalten. Übrigens: Auch Geschwister oder gerichtlich getrennte und geschiedene Ehepartner haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.


4. Wer erhält den Pflichtteil, wenn ein Nachkomme bereits verstorben ist?
Dann erben automatisch die Kinder des Verstorbenen. Konkret: Stirbt der Grossvater nach seinem Sohn, geht der Pflichtteilanspruch direkt an die Enkel.


5. Wie hoch ist der Pflichtteil von direkten Nachkommen?

Der Pflichtteil eines Kindes beträgt drei Viertel. Ausgangspunkt der Berechnung ist aber nicht der ganze Nachlass, sondern nur der Teil, den das Kind laut Gesetz erhält. Wie viel das ist, hängt davon ab, ob die verstorbene Person verheiratet war. Neben dem überlebenden Ehegatten beträgt der Pflichtteilanspruch eines oder mehrerer Kinder zusammen drei Achtel des Nachlasses.


6. Und wie hoch ist der Pflichtteil des Gatten?

Überlebende Ehegatten haben einen Mindestanspruch auf einen Viertel der Erbschaft. Wichtig: Vor der Berechnung der Höhe des Nachlasses ist der Güterstand abzurechnen. Von der Errungenschaft einer Ehe fällt nur die Hälfte in das Erbe des Verstorbenen, die andere Hälfte geht direkt ins Vermögen des überlebenden Gatten.


7. Was kann man tun, wenn der Verstorbene im Testament den Pflichtteil kürzt?

Das Testament ist dann nicht automatisch ungültig. Es ist Sache des betroffenen Erben, von der Erbengemeinschaft den ihm laut Gesetz zustehenden Pflichtteil herauszuverlangen. Ist keine gütliche Einigung möglich, hilft nur eine gerichtliche Klage gegen die übrigen Erben.


8. Wie rasch muss man Klage einreichen?

Laut Gesetz muss innert einem Jahr seit Kenntnis des Testaments Klage eingereicht werden. Sonst ist der Anspruch verjährt.


9. Kann man auf den Pflichtteil verzichten?
Selbstverständlich. Testamente werden oft auch dann respektiert, wenn sie Pflichtteilsrechte von Verwandten verletzen. Häufig verzichten etwa die Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Pflichtteil.


10. Kann man einen Erbverzicht schon vor dem Tod absichern?
Ja. In einem Erbvertrag kann jeder Pflichtteilserbe gültig auf seinen Anspruch verzichten. Der Vertrag muss öffentlich beurkundet und von zwei Zeugen unterschrieben werden.

28. April 2008 | bf/oh


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