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1. Was versteht man unter einer eingetragenen Partnerschaft?
Personen mit gleichem Geschlecht dürfen nicht heiraten. Deshalb sind sie rechtlich in vielen Punkten benachteiligt. Sie können neu aber ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt eintragen lassen. Mit diesem Eintrag sind sie dann teilweise den Ehegatten gleichgestellt. Zum Beispiel was die Pensionskasse betrifft.
2. Werden die Partner steuerrechtlich einzeln besteuert?
Nein. Was die Steuern anbelangt, sind sie Ehepaaren gleichgestellt. Sie profitieren also vom günstigeren Tarif.
3. Besteht unter den Partnern ein gesetzliches Erbrecht?
Ja. Auch hier gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Ehepaaren.
4. Erhalten eingetragene Partner im Pensionsalter je eine AHV-Einzelrente oder eine Ehepaarrente?
Die Altersrente für beide Partner zusammen beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages einer Einzelrente. Es gilt also ebenfalls die gleiche Regelung wie bei Ehepaaren.
5. Dürfen eingetragene Partner gemeinsam Kinder adoptieren?
Nein, eine Adoption ist nicht möglich.
6. Wie kann man die eingetragene Partnerschaft auflösen?
Wie bei einer Scheidung ist das Gericht zuständig. Die Partner können die Auflösung gemeinsam beantragen. Einseitig kann die Auflösung verlangt werden, wenn die Partner zum Zeitpunkt der Klage seit mindestens einem Jahr getrennt leben.
7. Hat ein ausländischer Partner nach der Eintragung einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung?
Ja. EU-Bürger erhalten eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre – Angehörige anderer Staaten für ein Jahr (mit Verlängerung). Damit verbunden ist eine Arbeitsbewilligung.
8. Wie wird das Vermögen nach Auflösung der Partnerschaft aufgeteilt?
Grundsätzlich gilt die Gütertrennung. Das heisst: Jeder Partner behält nach der Auflösung der Partnerschaft, was ihm gehört. Anschaffungen, die gemeinsam getätigt wurden, werden geteilt. Eine an-dere Aufteilung ist durch ei-nen notariell beurkundeten Vertrag möglich – etwa gemäss der Errungenschaftsbeteiligung. Das während der Partnerschaft erwirtschaftete Vermögen der beiden Partner wird dann wie bei der Ehe nach der Auflösung je hälftig geteilt.
9. Muss der Ex-Partner nach der Auflösung eine Unterstützungsrente zahlen?
Wer mit Zustimmung des Partners hauptsächlich im gemeinsamen Haushalt oder Betrieb tätig war und deshalb schwer wieder eine Arbeit findet, kann eine Unterstützungsrente fordern. Über Höhe und Dauer der Rente entscheidet im Streitfall das Gericht.
10. Werden die Pensionskassenguthaben bei der Auflösung der Partnerschaft geteilt?
Ja. Die während der Dauer der Partnerschaft entstandenen Pensionskassenguthaben beider Partner werden geteilt: Jeder erhält die Hälfte des anderen.
25. August 2008 | Hrs