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Beratung | K-Tipp 14/2008

Bonusversicherung der obligatorischen Krankenkasse: Kann ich meinen Rabatt retten?


Sie haben im K-Tipp 10/08 geschildert, wie Versicherte ihren Rabatt bei den freiwilligen Zusatzversicherungen erhalten können. Ich habe bei der Helsana das Bonussparmodell in der obligatorischen Grundversicherung. Kann ich hier die Vergütung ebenfalls zurückzahlen, um meinen Rabatt nicht zu verlieren?


Ja. Beim K-Tipp-Artikel ging es einzig um die Modalitäten bei den freiwilligen Zusatzversicherungen. Konkret: In vielen Fällen können Versicherte nach einem Krankheitsfall den Schadenfreiheitsrabatt in der Zusatzversicherung retten – indem Sie bereits ausbezahlte Vergütungen ihrer Krankenkasse zurückschicken.

In der obligatorischen Grundversicherung gibts ein ähnliches Sparmodell – die sogenannte Bonusversicherung (siehe unten). Das Prinzip ist gleich: Wer keine Leistungen bezieht, erhält künftig Rabatt. Und er verliert ihn, falls die Kasse Rechnungen übernehmen muss.

Ob man bezogene Vergütungen zurückzahlen kann, um den Rabatt nicht zu verlieren, steht im betreffenden Reglement. Bei der Helsana ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts erwähnt. Sie räumt ihren Versicherten diese Möglichkeit aber freiwillig ein, sagte sie dem K-Tipp.

Auch die anderen Krankenkassen, die Bonusversicherung anbieten, lassen eine Rückzahlung zu. Meist steht es auch so im Reglement. Einzig die Intras sieht solche «Rettungsmassnahmen» nicht vor.


Die Bonusversicherung

Nur fünf Krankenkassen führen die Bonusversicherung: Concordia, Helsana, Intras, Visana und Xundheit. Sie findet wenig Anklang: Bei der Concordia zum Beispiel (528 000 Grundversicherte) sind nur gerade 600 Personen in diesem Sparmodell.

Die Bonusversicherung belohnt Gesunde. Wer die Grundversicherung nicht beansprucht, der Kasse also keine Rechnungen zur Rückerstattung einschickt, zahlt im nächsten Jahr eine tiefere Prämie. Im ersten Jahr steigt die Prämie zwar um 10 Prozent (verglichen mit der ordentlichen Prämie), danach sinkt sie aber, bis nach fünf Jahren ohne Leistungsbezug stufenweise der maximale Rabatt von 45 Prozent erreicht ist.

Beispiel: Beträgt die ordentliche Ausgangprämie 100 Franken, so liegt sie nach fünf Jahren bei Fr. 60.50 (55 Prozent von 110 Franken).

01. September 2008 | em


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