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Meine Frau und ich leben im Kanton Zürich und sind kinderlos. Ich habe gehört, dass nach dem Tod eines Ehepartners ein Steuerinventar gemacht wird. Gilt das auch für uns, obwohl
wir keine Kinder haben?
Es hängt einzig von Ihrer Vermögenslage ab, ob ein Steuerinventar nötig ist. Ob Sie Kinder haben oder nicht, ist egal.
Das kantonale Steuergesetz verpflichtet die Steuerbehörde im Prinzip, beim Tod einer steuerpflichtigen Person als erste Amtshandlung ein Steuerinventar zu errichten – ausser bei Leuten mit sehr wenig oder gar keinem Vermögen.
Ein Beispiel: Im Kanton Zürich gab es im letzten Jahr 10 274 Todesfälle. In 8827 Fällen wurde ein Inventar erstellt. In den restlichen 1447 Fällen handelte es sich um Vermögenslose, bei denen kein Inventar aufgenommen wurde. Bei der Steuerverwaltung des Kantons Zürich gelten Leute mit weniger als 20 000 Franken Vermögen als vermögenslos. Die Praxis in den einzelnen Kantonen ist unterschiedlich.
Das Steuerinventar bildet die Basis für die Berechnung allfälliger Erbschafts- und Nachsteuern. Im Inventar werden alle nennenswerten Vermögenswerte der ver-storbenen Person aufgelistet. Falls die Person verheiratet war oder minderjährige Kinder hatte, werden die Vermögenswerte des hinterbliebenen Gatten und der Kinder ebenfalls erfasst.
Solange das Inventar nicht erstellt ist, darf grundsätzlich niemand über die Hinterlassenschaft verfügen. Beim Erstellen des Inventars muss mindestens ein Erbe anwesend sein. Das Inventar muss aber nicht in den Räumen der Verstorbenen Person verfasst werden, dies kann auch im Steueramt erfolgen.
18. Oktober 2008 | bw