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Ich besitze ein Einfamilienhaus, das einen Verkehrswert von etwa 900 000 Franken hat. Einer meiner drei Söhne wohnt darin. Ich möchte ihm das Haus zum Preis von 600 000 Franken verkaufen. Als Ausgleich zahlt er seinen beiden Brüdern je 200 000 Franken. Was muss ich dabei beachten?
Sie dürfen mit Ihren Vermögenswerten machen, was Sie wollen. Sie können Ihrem Sohn die Liegenschaft also zu einem deutlich tieferen Preis als dem aktuellen Verkehrswert verkaufen. Bei der Erbteilung – also nach Ihrem Tod – muss er die Schenkung aber ausgleichen.
Für die Bestimmung der Erbquoten ist dannzumal der Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Erbteilung massgebend. Beträgt der Wert dereinst noch immer 900 000 Franken, hat jeder Sohn Anspruch auf 300 000 Franken aus Ihrem Erbe. Da die zwei anderen Söhne bis jetzt nur je 200 000 Franken erhalten haben, stehen ihnen bei der Erbteilung weitere 100 000 Franken zu.
Aber: Sie können Ihren Sohn im Testament ausdrücklich von der Ausgleichspflicht befreien. Bei 900 000 Franken Nachlassvermögen steht jedem Sohn mindestens ein Pflichtteil von 225 000 Franken zu. Die beste Lösung wäre ein Erbvertrag, in dem sich Ihre beiden anderen Söhne mit der einmaligen Zahlung von 200 000 Franken zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung zufriedengeben und bei der Erbteilung auf weitere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Haus verzichten. So werden bei der Erbteilung die oft mühsamen Auseinandersetzungen über den Liegenschaftswert umgangen.
18. Oktober 2008 | nw