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Wer vom Arzt nicht über selbst zu übernehmende Kosten einer Behandlung informiert wurde, kann Schadenersatz verlangen.
Der Informatiker R.B. aus Lausen BL war wegen starker Rückenschmerzen schon seit längerer Zeit in medizinischer Behandlung. Letzten Mai überwies ihn sein Arzt dann an ein Gesundheitszentrum, das sich speziell um schmerzgeplagte Patienten kümmert. Dort erklärte ihm eine Ärztin beim ersten Termin, die von ihr durchgeführte Therapie werde von der Krankenkasse übernommen. Vor der zweiten Sitzung legte ihm die Therapeutin eine schriftliche Erklärung zur Unterschrift vor. Damit hätte sich R.B. verpflichten sollen, die von der Krankenkasse nicht vollständig anerkannte Behandlung teilweise selbst zu bezahlen – 75 Franken pro Sitzung. Zwölf Termine waren geplant. R.B. war damit nicht einverstanden und brach die Therapie sofort ab.
Rechtlich handelte die Therapeutin korrekt – allerdings etwas spät: Gehört eine Behandlung nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenkasse, muss der Arzt den Patienten ausdrücklich darauf hinweisen. Unterlässt er dies und entstehen dem Patienten daraus finanzielle Nachteile, weil die Kasse die Rechnung nicht zahlt, muss der Arzt für den Schaden aufkommen. Dasselbe gilt, wenn ein Arzt irrtümlich angibt, eine Behandlung werde durch die Krankenkasse übernommen. Das hat das Bundesgericht in einem Urteil festgehalten. Die Ärztin von R. B. muss ihm deshalb die 75 Franken für die erste Behandlung, welche ihm die Krankenkasse belastete, rückvergüten.
Tipp: Kommt die Grundversicherung für eine empfohlene Therapie nicht auf und ist unsicher, ob eine Zusatzversicherung zahlt, sollte man vor Behandlungsbeginn von der Kasse eine Kostengutsprache verlangen.
15. November 2009 | Beatrice Walder, Redaktion saldo