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Der Kunde muss Handwerkern nur dann eine Pauschale bezahlen, wenn das so vereinbart wurde. Andernfalls sind nur die effektiven Kosten geschuldet.
Weil die Flamme im Heizungsbrenner nicht richtig brannte, bestellte Werner Wachter aus Geroldswil ZH einen Heizungsmonteur bei der Firma CTC Giersch in Otelfingen ZH, wo er den Heizkessel gekauft hatte. Der Monteur kam bei ihm vorbei und brachte den Brenner in Ordnung.
Mit der Arbeit war Wachter zufrieden, nicht aber mit der Rechnung der Heizungsfirma. Zusätzlich zum Zeitaufwand für die Arbeit verlangte CTC eine «Servicegebühr» in der Höhe von 138 Franken. Laut Rechnung enthält die Gebühr Reisezeit, Kilometergeld, Servicebereitschaft, Telefon, Disposition, administrative Kosten, Rechnungswesen sowie Klein- und Reinigungsmaterial. Wachter weigert sich, diese Gebühr zu zahlen, von der er im Vorfeld nichts gewusst hat.
CTC Giersch bestätigt, dass aufgrund der Dringlichkeit des Auftrages nicht über die Kosten gesprochen wurde. In der Wärmetechnikbranche habe sich jedoch durchgesetzt, dass für Reiseaufwendungen und Kleinmaterial etc. eine Pauschale erhoben würde. CTC stelle also in diesem Fall nichts anderes als das marktübliche Entgelt in Rechnung.
Der auf Baurecht spezialisierte Zürcher Rechtsanwalt Roland Hürlimann ist anderer Ansicht: «Hat der Kunde mit dem Monteur nicht über die zu erwartenden Kosten gesprochen, kann das Geschäft keine pauschale Gebühr in Rechnung stellen.» Zu bezahlen sind der effektive Zeitaufwand für die geleistete Arbeit, allfällig benötigtes Material sowie eine Wegentschädigung für Fahrzeit und gefahrene Kilometer, nicht aber Aufwendungen für Servicebereitschaft und administrative Kosten.
09. Mai 2010 | Beatrice Walder, Redaktion saldo