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Ein Bekannter schuldete mir Geld aus dem Verkauf einer teuren Vase. Ich hatte ihn bereits mehrfach gemahnt und wollte ihn jetzt betreiben. Nun ist dieser Bekannte aber verstorben. Darf ich jetzt die Erben für diese Forderung betreiben?
Ja. Beachten Sie aber, dass Sie die Erben nicht sofort betreiben können. Generell besteht in den ersten zwei Wochen nach dem Tod eine sogenannte Schonfrist, im Fachjargon Rechtsstillstand genannt. In dieser Zeit darf der Trauerfamilie kein Zahlungsbefehl zugestellt werden.
Die trauernden Erben sollen sich in dieser Phase keine Sorgen über Betreibungen machen müssen. Diese Schonfrist dauert meistens sogar einiges länger – nämlich bis die Erben ihre Erbschaft antreten, aber längstens drei Monate. Denn die Erben haben drei Monate lang Zeit, das Erbe auszuschlagen.
Sie können zwar jetzt schon ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt einreichen. Der Betreibungsbeamte wird aber den Zahlungsbefehl von sich aus erst nach Ablauf der Schonfrist zustellen.
05. Februar 2011 | mo
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