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Banken buchen ohne Ermächtigung des Kontoinhabers Geld vom Konto ab. Laut UBS ist das rechtens, laut der saldo-Rechtsberatung nicht.
Der Gewerbetreibende Alfredo Abatti (Name geändert) in Winterthur wunderte sich, als ihm seine Bank, die UBS, im Januar mitteilte, sie habe einen Betrag von Fr. 724.10 zurückgebucht. Die Stornierung erfolgte fast ein Jahr nachdem eine Kundin Abattis, die Volg Detailhandels AG, den Betrag auf sein Konto eingezahlt hatte.
Die UBS schrieb, sie habe das Geld Abattis Konto «irrtümlich gutgeschrieben», wofür sie sich entschuldige. Dabei hatte Volg mit dem Betrag eine Rechnung von Abatti beglichen. Er legte der UBS die Faktura zum Beweis vor.
Trotzdem beharrte die UBS darauf, bei der Überweisung handle es sich um einen «Verarbeitungsfehler». Sie empfahl Abatti, das Geld bei Volg erneut einzufordern. Das tat er und erhielt inzwischen den Betrag ein zweites Mal.
Abatti versteht nicht, dass die UBS ohne Absprache mit ihm und fast ein Jahr nach der Gutschrift eine Belastung vornahm. Die UBS rechtfertigt sich: «Geht eine Zahlung wegen eines Fehlers der Bank an den falschen Empfänger, muss dies korrigiert werden.»
Der Rückbuchung sei eine Reklamation eines anderen Unternehmens vorangegangen. Dieses habe sein Geld nie erhalten. Die UBS stellt sich auf den Rechtsstandpunkt, zwischen der Bank und dem Kontoinhaber gelte im Kontokorrentverhältnis «stillschweigend» ein Stornorecht.
Banken dürften also ohne Ermächtigung des Kunden eine Rückbuchung vornehmen. saldo-Rechtsberater Hans Ruedi Schmid widerspricht: «Im Kontokorrentvertrag steht von diesem Recht der Bank kein Wort.»
Und das Beispiel zeige, dass auch von einer stillschweigenden Übereinkunft keine Rede sein könne, wenn der Kunde nichts davon weiss. Vor einer Stornierung hätte die UBS deshalb die Ermächtigung des Kontoinhabers einholen müssen.
10. April 2011 | Thomas Lattmann, Redaktion saldo