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Ich bin geschieden. Jetzt ist meine Ex-Frau gestorben, unser gemeinsamer Sohn ist noch minderjährig. Nun bekomme ich ständig Rechnungen von Gläubigern, die von meiner Ex-Frau bzw. der verstorbenen Mutter unseres Sohnes Geld zugut haben. Sie drohen sogar, mich zu betreiben. Können die Gläubiger mich als Vater des Erben belangen?
Nein. Schuldner ist allein Ihr Sohn, weil er Erbe ist. Ex-Ehegatten sind nach der Scheidung nicht mehr erbberechtigt.
Deswegen muss allein Ihr Sohn für die Erbschaftsschulden seiner Mutter aufkommen – egal, wie alt er ist. Er haftet dafür mit seinem Kindesvermögen bzw. mit dem von der Mutter geerbten Geld.
Die Gläubiger müssen Betreibungen deshalb gegen das Kind richten und nicht gegen Sie als geschiedenen Vater. Sie werden zwar als gesetzlicher Vertreter der betriebenen Person vermerkt, aber nicht als betriebene Person im Betreibungsregister eingetragen.
Sie als gesetzlicher Vertreter müssen im Betreibungsverfahren die Interessen des minderjährigen Kindes wahren. Deshalb sind der Zahlungsbefehl und weitere Betreibungsdokumente, Erklärungen und Verfügungen Ihnen zuzustellen. Richtet sich eine Betreibungshandlung direkt an das Kind, ist sie ungültig. (mv)
Buchtipp: Alles Wichtige zum Thema lesen Sie im «Saldo»-Ratgeber «Erben und Vererben» (8. Auflage, 137 Seiten, Fr. 27.–).
20. August 2011 | Muriel Völkle
Kommentare (1) |
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Mir persönlich fehlt bei der Antwort etwas ganz wichtiger!
Man muss als Vater (Mutter) nicht die Erbschaft abwicklen. Man kann
einen Beistand verlangen, der sich um alles kümmert. Und ein
Beistand hätte ganz sicher einen Schuldenruf gemacht. Mit diesem
Schuldenruf wird geschaut, ob es noch Vermögenswerte hat und wie
hoch die Schulden sind. Dann kann man entscheiden (Beistand und
gesetzlicher Vertreter) ob man die Erbschaft für das Kind
annehmen oder ausschlagen will. Falls wirklich Schulden da sind,
müsste man die Erbschaft natürlich, im Sinne des Kindes
ausschlagen. Ich finde diese Infor extrem wichtig.