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Beratung | K-Geld 04/2011

Erbausgleich: Grundstückgewinnsteuer abziehen?

Mein Bruder und ich haben das Haus unserer verstorbenen Eltern geerbt. Ich möchte die Immobilie übernehmen und ver­kaufen. Daher muss ich meinen Bruder auszahlen. Soll ich die anfallende Grundstückgewinnsteuer vom Betrag abziehen, den ich meinem Bruder auszahlen muss?

Bei der Erbteilung fällt keine Grundstückgewinnsteuer an, erst bei einem späteren Verkauf. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie sich diese Steuer fair unter den Erben verteilen lässt:

  • Sie vereinbaren mit Ihrem Bruder, dass die Steuer zwischen Ihnen beiden dann aufgeteilt wird, wenn Sie das Haus verkaufen.
  • Sie ziehen bei der Zahlung an ­Ihren Bruder bereits jetzt eine «geschätzte» Gewinnsteuer ab. Dann wäre die Angelegenheit erledigt. Die Steuerverwaltung kann Ihnen in einer «provisorischen Berechnung» die Höhe dieser Steuer an­geben.

Das Problem ist natürlich, dass zurzeit weder der Verkaufszeitpunkt noch der exakte Verkaufspreis bekannt ist – und die Belastung deshalb nur geschätzt werden kann. Daher wird es in der Praxis oft so gehandhabt: Man nimmt die Übergabesumme als Richtwert, um die Grundstückgewinnsteuer zu berechnen. 

28. August 2011 | fs


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