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Ich habe am 20. August 2010 einen Gutschein über 150 Franken geschenkt erhalten – und zwar für ein Restaurant, gültig ein Jahr. Als wir den Gutschein im vergangenen Juni einlösen wollten, hing ein Schild an der Türe: «Wegen Umbau drei Monate geschlossen.» Anfang September versuchten wir unser Glück nochmals. Der Wirt sagte uns jedoch, der Gutschein sei am 20. August abgelaufen, und wollte ihn nicht mehr annehmen. Müssen wir uns das bieten lassen?
Nein. Ein Gutschein verlängert sich zwar nicht, wenn er ein Ablaufdatum hat. Weil aber das Lokal während drei Monaten geschlossen war, hat der Wirt seine vertragliche Pflicht nicht korrekt erfüllt und muss Ihnen die 150 Franken zurückgeben. Aber dies liegt wohl kaum im Interesse des Wirts.
Aus diesem Grund wird er einer Verlängerung der Einlösungsfrist letztlich gerne zustimmen.
Übrigens: Wer einen Gutschein schenken will, sollte darauf achten, dass er unbeschränkt oder zumindest sehr lange gültig ist. Kurze Verjährungsfristen sind immer problematisch: Verpasst der Beschenkte den richtigen Zeitpunkt, den Gutschein einzulösen, ist das Geld verloren.
30. September 2011 | Hans Ruedi Schmid