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Verkäufer weisen die Kunden nicht immer auf eingeschränkte Garantieleistungen hin. In solchen Fällen müssen sie die gesetzlichen Minimalleistungen erbringen.
Am 7. November 2010 kaufte Omar Said aus Kaiseraugst AG bei Digitec.ch ein Notebook für 635 Franken. Nach elf Monaten funktionierte der Akku nicht mehr. Said sandte das Gerät wie von Digitec verlangt an Swissit Repair in Mellingen AG. Die Reparaturwerkstatt behauptete, die Garantie für den Akku betrage sechs Monate. Deshalb müsse Said die Kosten von 165 Franken selber übernehmen.
Dies ist rechtlich nicht haltbar. «Auf die reduzierte Garantie hat mich Digitec nicht hingewiesen», so Said. Tatsächlich findet sich in den Vertragsbedingungen kein Hinweis auf die sechsmonatige Garantie des Akkus. Dort steht nur: «Es gelten stets Garantiebedingungen und -dauer der Hersteller.» Und: «Ausgeschlossen von der Garantie oder eine reduzierte Garantiedauer haben Verschleissteile, Batterien, Akkus, Lampen usw.»
Ein solcher allgemeiner Hinweis im Kleingedruckten genügt jedoch nicht. Hans Ruedi Schmid, saldo-Rechtsberatungsleiter: «Digitec müsste vor Abschluss des Kaufvorgangs klar und eindeutig auf konkrete Garantiebeschränkungen hinweisen.» Der Anbieter habe das nicht getan und müsse deshalb laut Gesetz ein Jahr lang für Mängel am Gerät einstehen – und den Akku kostenlos reparieren oder ersetzen.
Digitec-Geschäftsführer Florian Teuteberg ist anderer Ansicht. Er verweist auf den mit dem Gerät gelieferten Garantieschein. Dort stehe, dass die Garantie für den Akku auf sechs Monate beschränkt sei. Damit ist Jurist Schmid nicht einverstanden: «Dieser Hinweis erfolgt zu spät und ist deshalb nicht Vertragsbestandteil.» Immerhin reduzierte Swissit Repair die Reparaturkosten nun auf 56 Franken.
06. November 2011 | Beatrice Walder, Redaktion saldo
Kommentare (1) |
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Nach Lektüre des obigen Beitrages habe ich mir die
Garantiebestimmungen eines Händlers bei dem ich eine Stereoanlage
erworben habe nochmals zu Gemüte geführt. Der Händler
nimmt sich darin das Recht heraus, selbst während der
1jährigen Garantiefrist nur noch den Zeitwert des Gerätes
zurück zu bezahlen falls eine Reparatur nicht möglich ist.
Ich frage mich nun ob das rechtlich überhaupt geht. Irgendwo muss
doch eine Grenze sein, so das die OR-Bestimmungen nicht komplett
ausgehebelt werden können.