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Wenn ein Handwerker pfuscht, kann sich der Kunde wehren. Das ganze Entgelt darf man aber nur in gravierenden Fällen verweigern.
Die Wohnungseigentümerin A. Z. aus Altendorf ZH liess ihren Balkon von einem Bauunternehmer renovieren. Mit dem Resultat ist sie jedoch nicht zufrieden. Bei Regenwetter bildet sich nun eine Pfütze auf dem Balkon. «Es besteht das Risiko, dass ich ausrutsche», ärgert sich A. Z. Sie reklamierte sofort und weigert sich, die Rechnung des Unternehmers zu zahlen. Dieser droht mit einer Betreibung.
«Gar nichts zu zahlen ist nur in gravierenden Fällen rechtens», sagt der Leiter der saldo-Rechtsberatung, Hans Ruedi Schmid. Und zwar, wenn die ausgeführte Arbeit völlig unbrauchbar ist. «Könnte A. Z. den Balkon beispielsweise gar nicht mehr betreten, dürfte sie die Abnahme und Bezahlung ganz verweigern», erklärt Schmid.
Bei weniger gravierenden Mängeln sei das hingegen nicht möglich. «A. Z. kann aber einen angemessenen Teil der Rechnung zurückbehalten und entweder eine kostenlose Nachbesserung oder eine Preisreduktion verlangen», so Schmid. Wichtig: Der Mangel ist sofort zu rügen.
Die Mängelrüge sollte aus Beweisgründen schriftlich und mit eingeschriebenem Brief erhoben werden. Dabei sollte man dem Handwerker eine angemessene Frist für die Verbesserung der Arbeit einräumen. Sollte sie unbenützt verstreichen, kann nach entsprechender Androhung ein anderes Unternehmen mit der Behebung des Mangels beauftragt werden.
Laut Gesetz darf sich ein Handwerker nur dann weigern nachzubessern, wenn ihm die Arbeit unverhältnismässige Kosten verursachen würde. Der Kunde hat dann aber das Anrecht auf eine Preisreduktion.
02. Dezember 2011 | Beatrice Walder, Redaktion saldo