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1 Für welche Gebühren stellt die Billag Rechnung?
Laut Gesetz ist jedermann verpflichtet, Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang zu bezahlen. Und zwar, sobald er ein Gerät besitzt, mit dem er Radio- und Fernsehprogramme empfangen kann. Das Geld ist vor allem für die SRG-Sender bestimmt, aber unabhängig davon geschuldet, ob schweizerische Radio- und TV-Sendungen gehört oder geschaut werden.
2 Welche Geräte gelten als geeignet, um Radio- und Fernsehprogramme empfangen zu können?
Als Empfangsgeräte gelten alle Geräte, mit denen man Radio- und Fernsehprogramme empfangen kann. Wer nicht fernsieht und nur einen Computer ohne spezifische TV-Software und -Abo besitzt, muss aber beispielsweise keine Gebühren bezahlen.
3 Spielt es eine Rolle, wie viele Empfangsgeräte man zu Hause hat?
Nein. Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt geschuldet, unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Geräte.
4 Muss für eine Zweitwohnung eine zusätzliche Gebühr bezahlt werden?
Nein, sofern sie nicht vermietet wird.
5 Kostet ein Radio im Auto zusätzlich?
Nein, wenn die Gebühr schon für den Haushalt bezahlt wird.
6 Was passiert, wenn man sich bei der Billag nicht anmeldet, obwohl man Gebühren zahlen müsste?
Wird man erwischt, müssen die Gebühren nachgezahlt werden. Zusätzlich kann theoretisch eine Busse bis 5000 Franken in Rechnung gestellt werden.
7 Wie hoch sind die Empfangsgebühren zurzeit?
Für privaten Empfang beträgt die Radio-Jahresgebühr Fr. 169.15 und die TV-Gebühr Fr. 293.25.
8 Gibt es eine Möglichkeit, von den Gebühren befreit zu werden?
Ja, Personen, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen und zusätzlich auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, müssen nichts bezahlen. Allerdings nur, nachdem sie bei der Billag ein Gesuch um Gebührenbefreiung gestellt haben. Wer in einem Pflegeheim lebt, muss ebenfalls keine Gebühren bezahlen.
9 Werden die Gebühren reduziert, wenn man ungünstig wohnt und die SRG-Programme nicht empfangen kann?
Nein. Die Gebühr ist geschuldet, unabhängig davon, ob Programme gar nicht oder nur in schlechter Qualität empfangen werden können.
10 Wann sind Forderungen der Billag verjährt?
Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren beträgt fünf Jahre.
20. Mai 2012 | Barbara Schenker, Rechtsberatung
