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Wer Einzahlungen in die Säule 3a macht, sollte diese von den Steuern abziehen. Das gilt in Ausnahmefällen auch für Personen ohne AHV-pflichtiges Einkommen.
Die Regel ist an sich klar: Wer Einzahlungen in die Säule 3a von den Steuern abziehen will, muss ein AHV-pflichtiges Einkommen vorweisen können. Doch es gibt Ausnahmen. Das zeigt der Fall von eines K-Geld-Lesers aus Basel. Er hat sich mit 63 Jahren vorzeitig pensionieren lassen. AHV-Beiträge muss er keine zahlen. Der Grund: Seine Ehefrau verdient genügend um auch die AHV-Abgaben ihres Mannes abzudecken.
Der Leser verdient auch nach der Pensionierung noch rund 14000 Franken pro Jahr. Da er damit unter der Freigrenze von 16800 Franken pro Jahr liegt, muss er für sein Salär keine AHV-Beiträge entrichten.
Trotz fehlendem AHV-pflichtigem Einkommen hat Kurer den maximal zulässigen 3a-Steuerabzug in der Höhe von 2800 Franken – 20 Prozent vom Salär – vorgenommen.
Zu Recht, wie das Steueramt Basel befunden hat. Es genüge, dass die Ehefrau genügend AHV-Beiträge für beide zahlt. Der Fall zeigt: Im Zweifelsfall lohnt es sich immer, den 3a-Abzug vorzunehmen. Denn was nicht geregelt ist, muss grundsätzlich zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden werden.
20. Mai 2011 | Fredy Hämmerli
