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Wer an einem Abhang wohnt, muss Schmelz- und Regenwasser seinen natürlichen Lauf lassen.
Die Familien Gerber und Stocker (Namen geändert) besitzen an schöner Hanglage ein Haus. Und wenn es nie regnen würde, wären die beiden wahrscheinlich gute Nachbarn. An Tagen jedoch, wo es schüttet, fliesst das Regenwasser vom Grundstück der Gerbers auf die Spielwiese der Nachbarn, um sich dann durch die Hintertür in den Keller zu ergiessen. Verärgert verlangten Stockers deshalb Massnahmen, um das Wasser aufzuhalten. Gerbers indessen fühlten sich für das Wetter nicht verantwortlich. So half sich Thomas Stocker selbst und baute an der Grundstücksgrenze einen Staudamm.
Mit Erfolg: Beim nächsten Gewitter blieb sein Keller trocken - dafür wurden die Radieschen des Nachbarn unter Wasser gesetzt. Darob kam es zwischen den Beteiligten zum Zerwürfnis. Beim nächsten Regen grub Ernst Gerber eine Schneise in den Wall, worauf die Stockers nasse Füsse hatten. "Was muss ich mir denn noch gefallen lassen?", wollten diese von den saldo-Rechtsberatern wissen.
Einiges! Der Nachbar auf der unteren Hangseite ist nämlich verpflichtet, abfliessendes Regen- und Schmelzwasser aufzunehmen, sofern dies auf natürliche Weise geschieht und nicht absichtlich zugeleitet wird. Um sich dagegen zu schützen, darf er geeignete Abwehrmassnahmen ergreifen. Nur dürfen die Anwohner durch künstliche Stauungen oder Drainagen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden.
Man soll zwar im Leben nicht alles, was von oben kommt, klaglos hinnehmen. Gegen die Folgen eines Wolkenbruchs nützt jedoch alles Wettern nichts.
Hans Ruedi Schmid
27. September 2000
