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Die Pensionskassenguthaben, die sich w?hrend der Ehedauer (die Dauer einer allf?lligen Trennung geh?rt dazu) gebildet haben, m?ssen bei einer Scheidung immer geteilt werden – also auch dann, wenn das Ehepaar die G?tertrennung vereinbart hat.
Der Grund: Der Anspruch gegen?ber der Pensionskasse wird nicht wie Einkommen oder Verm?gen behandelt. Sondern wie andere Anspr?che gegen?ber Sozialversicherungen wie etwa das Splitting bei der AHV.
Nicht geteilt werden bei G?tertrennung die Verm?gen der beiden Ehepartner: Jeder beh?lt, was ihm schon geh?rt.
11. April 2001
