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Artikel | K-Tipp 7/2001

Mietrecht - Muss Vermieter alle Nebenkosten nennen?

Wir haben von der Verwaltung auf einem amtlichen Formular eine «Mietzinsänderung» erhalten. Bis jetzt waren in unserem Mietzins alle Nebenkosten enthalten. Neu müssen wir zwar weniger Mietzins zahlen, dafür aber noch zusätzlich «Heizkosten Akonto» sowie «Betriebskosten Akonto». Was mit Heizkosten gemeint ist, können wir einigermassen nachvollziehen. Uns ist aber schleierhaft, was genau unter den Begriff Betriebskosten fällt. Können wir deshalb verlangen, dass der Vermieter im Mietvertrag genau aufzählt, welche Betriebskosten wir zahlen müssen?

Ja. Mieterinnen und Mieter müssen Nebenkosten nur dann zahlen, wenn diese einzeln im Mietvertrag aufgeführt sind. Dabei ist nicht entscheidend, ob sie diese Nebenkosten akonto oder pauschal zahlen müssen:

- Bei Akontozahlungen zahlt man jeden Monat einen bestimmten Betrag, Ende Jahr kommt dann eine Schlussabrechnung.

- Mit Pauschalen sind die Nebenkosten vollumfänglich beglichen, der Vermieter kann im Prinzip keine Nachforderungen mehr stellen.

Immer gilt aber: Mieterinnen und Mieter müssen im Detail wissen, für welche Kosten sie aufzukommen haben - nicht nur während der Vertragsdauer, sondern auch beim Abschluss des Mietvertrages. Aus diesem Grund muss der Vermieter die Nebenkosten einzeln aufführen. Der Sammelbegriff «Betriebskosten» ist viel zu unbestimmt. Auch die Bestimmung «sämtliche Nebenkosten gehen zu Lasten des Mieters» genügt den strengen Anforderungen nicht. Der Mieter muss deshalb nur die im Mietvertrag ausdrücklich erwähnten Nebenkosten bezahlen.

Eine weitere Konsequenz: Auch dann, wenn der Vermieter neue Nebenkosten einführen will, muss er diese genau bezeichnen - nur von neuen «Betriebskosten» zu reden geht nicht. Zulässige Betriebskosten sind beispielsweise - nebst den Heizkosten: Treppenreinigung, Hauswartlohn und -aufwendungen, Gartenpflege, Wasser, allgemeine Beleuchtung, Abogebühren fürs Kabelfernsehen, Hausgebühr für das Abfuhrwesen usw.

Fazit im konkreten Fall: Sie können die Mietzinsänderung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten. Achten Sie darauf, dass Sie dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mietzinsänderung der Verwaltung tun.

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist grundsätzlich kostenlos.

(re)

11. April 2001


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