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Artikel | K-Geld 4/2001

Der Genuss am Familienvermögen währt nicht ewig!

Die meisten wollen zwar ihr Vermögen nicht mit ins eigene Grab nehmen, aber trotzdem über den Tod hinaus Einfluss darauf behalten. Mit dem richtigen Testament ist das - wenn auch nur beschränkt - möglich.

Jean D. möchte, dass seine zweite Frau Isabelle und seine drei Kinder aus erster Ehe nach seinem Tod ausreichend versorgt sind. Seine Ehe mit Isabelle ist kinderlos. Aber: Isabelle selber hat aus erster Ehe eigene Kinder. Jean will den grössten Teil seines Vermögens jedoch seinen direkten Nachkommen hinterlassen und nicht Isabelles Kindern.


Eine langfristige Vorsorge, wie sie Jean D. für die eigenen Nachkommen treffen möchte, stösst schnell an die Grenzen des Gesetzes. Dieses lässt ihm nämlich nur wenig Spielraum, um lange über seinen Tod hinaus den Umgang mit seinem Nachlass zu beeinflussen. Denn: Ansätze zu feudalen Strukturen sind in der Schweiz unerwünscht. Trotzdem gibt es für Jean D. Möglichkeiten, sich seinen Wunsch zu erfüllen:

Im Testament setzt Jean D. seine Frau und seine drei Kinder auf den Pflichtteil. So bekommt Isabelle 1/4 seines Vermögens, seine Kinder je 1/8. Über diese Erbteile können die Begünstigten frei verfügen.

Damit bleiben ihm 3/8 seines Vermögens zur freien Verfügung. Er setzt Isabelle für diesen Teil als so genannte Vorerbin, seine Kinder als Nacherben ein. Das bedeutet: Isabelle kann, sofern Jean D. das im Testament so verfügt, bis zu ihrem Tod von diesem Teil des Vermögens profitieren. Sie ist Nutzniesserin aller Zinserträge, Gegenstände und Immobilien, die zum Vorerbe gehören - die Substanz des Vorerbes selber darf sie jedoch nicht antasten.

Die Kinder von Jean D. kommen erst nach Isabelles Tod als Nacherben in den Genuss des restlichen Familienvermögens. Was sie dann damit anstellen, kann Jean D. jedoch selbst testamentarisch nicht mehr beeinflussen.


Freude am Nacherbe haben Jeans Kinder aber nur, wenn sich Isabelle an die Spielregeln hält und ihr Vorerbe nicht bereits zu Lebzeiten verprasst. Zum Glück schützt das Gesetz die Nacherben davor. Es verlangt, dass

die örtlichen Behörden ein genaues Inventar des Vorerbes aufnehmen. Zudem muss Isabelle, um das Vorerbe überhaupt nutzen zu können, Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Bankgarantien oder Pfändern leisten. Und bei Liegenschaften wird im Grundbuch ein entsprechender Eintrag gemacht.

Falls Isabelle keine Sicherheiten leisten kann, kümmert sich automatisch ein amtlicher Verwalter um das Vorerbe - Nutzen ziehen kann Isabelle trotzdem.

Achtung: Jean D. kann Isabelle im Testament auch von Sicherheitsleistungen befreien und seine Kinder auf den «Überrest» der 3/8 setzen. Damit besteht die Gefahr, dass Jeans Kinder am Schluss doch leer ausgehen. Denn in diesem Fall ist Isabelle nicht verpflichtet, die Substanz ihres Vorerbes zu erhalten. Sie könnte es auch den eigenen Kindern schenken.


Eine Alternative zur Nacherbschaft ist die Familienstiftung. Damit könnte Jean D. über mehrere Generationen Einfluss auf die freien 3/8 des Familienvermögens behalten. Aber: Eine Familienstiftung ist steuerlich ungünstig und sie hält nicht, was ihr Name verspricht. Falls Jeans Kinder glauben, eine Familienstiftung sei dazu da, lebenslänglich Träume wie den Besitz einer Segelyacht oder eines Porsche zu verwirklichen, liegen sie falsch.

Die Familienstiftung darf nur ihre Ausbildungs- und Erziehungskosten bestreiten, einen Beitrag an die Gründung eines Hausstandes oder einer beruflichen Existenz leisten oder bedürftigen Familienmitgliedern in Notlagen unter die Arme greifen. Für den Lebensunterhalt muss jedes Familienmitglied aber selber aufkommen. Denn: Finanzielle Sicherheit und Müssiggang verderben nicht nur den Charakter, sondern hemmen auch den viel gelobten Schweizer Arbeitseifer, findet der Gesetzgeber.

Rita Kornfeld

01. August 2001


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