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Aus gesellschaftlicher Sicht ist das Konkubinat längst Alltag. Die rechtliche Situation allerdings bleibt vorläufig noch heikel. K-Geld zeigt, wie Sie sich als unverheiratete Partner gegenseitig absichern können.
Die 1., 2. und 3. Vorsorgesäule bauen auf dem klassischen Familienbild auf. Konkubinatspartner müssen daher die gemeinsame Vorsorge besonders sorgfältig planen, denn ihr Partner kann zum Beispiel durch einen Unfall sein Leben verlieren und finanzielle Verpflichtungen hinterlassen.
1. Säule: Der Gesetzgeber kennt und unterstützt das Konkubinat als Form des Zusammenlebens nicht. Wenn der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin stirbt, geht der Konkubinatspartner leer aus. Der Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bleibt an den Trauschein gebunden.
- Tipp: Nicola Waldmeier vom VZ VermögensZentrum rät deshalb zur Heirat, «falls Sie jung sind und für Kinder aufkommen müssen». Kommt eine Heirat aus anderweitigen Gründen nicht in Frage, lässt sich der AHV-Nachteil am ehesten und relativ kostengünstig mit einer Todesfallrisiko-Police kompensieren. Diese kann durch eine periodische Prämienzahlung finanziert werden.
Die AHV/IV-Beiträge von nichterwerbstätigen Ehepartnern gelten als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner mindestens den doppelten AHV/IV/EO-Mindestbeitrag entrichtet. Diese Regelung gilt im Konkubinat nicht. Nichterwerbstätige Konkubinatspartner bleiben beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge berechnet sich aufgrund ihres Vermögens sowie eines allfälligen jährlichen Renteneinkommens. Sie betragen jedoch mindestens 390 Franken im Jahr.
Sind Kinder unter 16 Jahren da, haben Sie Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Die Anrechnung dieser Erziehungsgutschriften erfolgt automatisch, das heisst, eine separate Anmeldung ist nicht notwendig.
- Tipp: Melden Sie sich rechtzeitig als Nichterwerbstätiger bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse an. Den Mindestbeitrag von 390 Franken im Jahr sollten Sie unbedingt regelmässig einzahlen. Ansonsten drohen Beitragslücken.
Heidi Oehler von der OEK Oehler Treuhand und Allfinanz AG empfiehlt zudem für nichterwerbstätige Konkubinatspartner, die den Haushalt führen, eine «Invalidenrente und ein Taggeld» zu versichern.
Auf eine Heirat zu verzichten, kann sich auszahlen, wenn Sie und Ihr Partner bereits pensioniert sind. Ein verheiratetes Paar erhält zusammen höchstens 150 Prozent der einfachen AHV-Rente. Das entspricht monatlich maximal 3090 Schweizer Franken (Stand 2001). Unverheiratete Paare haben zusammen Anspruch auf zwei ungekürzte Renten. Sie kommen damit auf maximal 4120 Franken.
2. Säule: Hat Ihr Konkubinatspartner einen tödlichen Unfall, zahlt die Unfallversicherung nur seinen Kindern eine Rente. Für unverheiratete Paare sieht das Unfallversicherungsgesetz (UVG) keine Leistungen vor. Auch das Bundesgesetz über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kennt grundsätzlich als Begünstigte von Hinterlassenenleistungen (wie auch der Freizügigkeitskonten und -policen) nur die (geschiedene) Witwe und die Waisen.
Allerdings können die Vorsorgeeinrichtungen seit 1996 zusätzlich Begünstigungsmöglichkeiten für Konkubinatspartner vorsehen: Ist der überlebende vom verstorbenen Konkubinatspartner wirtschaftlich «erheblich» abhängig, besteht die Chance, eine Versorgerrente zu erhalten. Nach vorherrschender Auffassung muss der hinterbliebene Konkubinatspartner mindestens zur Hälfte vom Verstorbenen finanziell unterstützt worden sein und das Konkubinat seit mindestens fünf Jahren bestanden haben.
- Tipp: Klären Sie noch zu Lebzeiten die Begünstigungsmöglichkeiten bei ihrer Pensionskasse ab. Fehlt im Pensionskassen-Reglement der Hinweis auf eine Begünstigung des Konkubinatspartners, bezeichnen Sie in einer schriftlichen Erklärung die Ansprüche der Begünstigten und deponieren die Erklärung bei der Pensionskasse.
Auch für Gelder auf Freizügigkeitskonten und -policen ist eine Begünstigung nur möglich, wenn der Konkubinatspartner vom Verstorbenen massgeblich unterstützt wurde.
- Tipp: Falls es das Pensionskassen-Reglement jedoch zulässt, sollten Sie Pensionskassen-Altersleistungen in Kapitalform beziehen. Den Kapital-Bezugswunsch müssen Sie der Pensionskasse in der Regel spätestens drei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter mitteilen. Durch den Pensionskassen-Bezug wird das Vorsorgekapital in das private Vermögen überführt. Dadurch kann es erbrechtlich - nach Berücksichtigung der Pflichtteile - dem Konkubinatspartner zugewiesen werden.
3. Säule: Die dritte Säule besteht aus der steuerbegünstigten gebundenen Vorsorge (3a) und der freien Vorsorge (3b). Wenn Ihre Pensionskasse die Partnerrente nicht kennt oder die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können Sie die fehlende Begünstigung auch über diese Vorsorgeform ausgleichen.
Nach dem Gesetz hat der überlebende Konkubinatspartner auch in der dritten Säule keinen Anspruch auf den Nachlass des Verstorbenen. Allerdings gibt es bei den Säulen 3a und 3b einen Spielraum:
Bei der Säule 3a wird das Vorsorge-Geld in der folgenden Reihenfolge zugesprochen:
- Ehepartner (auch getrennt lebende)
- Kinder und Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene in massgeblicher Weise aufgekommen ist
- Eltern
- Geschwister
- Übrige Erben
Die Reihenfolge darf man ab der dritten Position verändern. Dies allerdings nur, wenn kein Ehepartner (Position 1) und keine Kinder oder andere massgeblich unterstützten Personen (Position 2) vorhanden sind. Dann kann man beispielsweise an die Stelle der Eltern (Position 3) die Konkubinatspartnerin setzen. Die Konkubinatspartnerin müssen Sie in diesem Fall aber zwingend in einem Testament als Erbin einsetzen.
- Tipp: Hinterlegen Sie eine Begünstigungserklärung bei Ihrer Lebensversicherungsgesellschaft oder Ihrer Bank. Scheitert die Beziehung, ändern Sie die Berechtigungen in einem neuen Testament und informieren Ihre Vorsorgeeinrichtung.
Die Säule 3a hat gegenüber der Säule 3b den Vorteil, dass sie steuerbegünstigt ist. Wer weder Ehepartner noch Kinder berücksichtigen muss, hat die Möglichkeit, den Konkubinatspartner über eine Lebensversicherung in der Säule 3a zu begünstigen. Die Prämien darf man dann vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wenn die Rahmenbedingungen der Säule 3a die Begünstigung des Konkubinatspartners nicht zulassen, bietet sich die Säule 3b an, die eine freie Begünstigung zulässt.
Die gemischte Lebensversicherung ist ein Mix aus Vorsorgesparen und Risikoabdeckung im Todesfall. Da der Sparanteil von gemischten Versicherungen (resp. der so genannte Rückkaufswert) sowohl in der Säule 3a wie auch in 3b zum Nachlass gehört, unterliegt er den erbrechtlichen Bestimmungen. Diese schränken eine freie Verfügung ein.
- Tipp: Vorteilhafter ist eine Risiko-Versicherung (mit Abdeckung bei Todesfall und/oder Invalidität). Hier fällt kein Sparkapital an, so dass die Erbfrage wegfällt. Die Versicherung bezahlt das Geld bei einem Todesfall direkt an den Begünstigten aus.
Vorsicht: Bei einer Trennung fällt die Begünstigung des Expartners nicht einfach dahin. Sie müssen eine Änderung der Begünstigungsklausel mit dem Versicherer neu vereinbaren.
Übrige Vermögenswerte: Im schweizerischen Erbrecht ist für den hinterbliebenen Konkubinatspartner kein Erbanspruch vorgesehen. Hinterbliebene ohne Trauschein gehen leer aus, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens, vom gegenseitigen - auch finanziellen - Beistand oder von gemeinsamen Kindern. Die einzige Möglichkeit, seinen Partner erbrechtlich zu begünstigen, besteht in einem Testament oder Erbvertrag.
Allerdings kann der Konkubinatspartner nur erben, was nach Abzug der Pflichtteile an die gesetzlichen Erben übrig bleibt, es sei denn, die pflichtteilsgeschützten Erben verzichten freiwillig auf ihren Anteil.
- Tipp: Im Konkubinat empfiehlt sich ein Testament. Jeder kann seinen letzten Willen jederzeit und überall errichten und ihn ebenso frei widerrufen, abändern oder ergänzen. Kommt es zur Trennung, kann der Betroffene sein Testament eigenhändig abändern. Ein Erbvertrag dagegen kann nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten wieder aufgelöst werden.
Die Nachteile eines Testaments: Sie haben keine Sicherheit, ob Ihr Partner das in Aussicht gestellte Testament tatsächlich verfasst hat oder ob er das Testament nicht durch ein später heimlich errichtetes wieder aufgehoben oder abgeändert hat.
Wollen Sie Ihre Konkubinatspartnerin in einem Testament oder Erbvertrag begünstigen, so sollten Sie festhalten, ob Sie sie als Erbin und/oder als Vermächtnisnehmerin einsetzen möchten. Als Erbin erhält sie einen bestimmten Anteil am Gesamtnachlass und wird Mitglied der Erbengemeinschaft. Damit haftet sie solidarisch für sämtliche Nachlass- und Erbgangsschulden - auch mit ihrem persönlichen Vermögen. Als Vermächtnisnehmerin erhält sie eine bestimmte Geldsumme und/oder bezeichnete Gegenstände aus dem Nachlass. Sie hat kein Mitspracherecht bei der Erbteilung, haftet aber auch nicht mit für Nachlassschulden.
Kaufen Sie im Konkubinat eine Liegenschaft, achten Sie darauf, dass die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch klar geregelt sind. Vermeiden Sie wenn möglich die Liegenschaft im «Gesamteigentum» zu erwerben. Sonst dürfen Sie als Konkubinatspaar weder Ihr Pensionskassenkapital noch die dritte Säule (3a) für die Finanzierung der Liegenschaft verwenden.
Da sie bei Schenkung oder Erbgang in jenem Kanton besteuert werden, in dem die Häuser liegen, können Konkubinatspaare mit ihnen gezielte Erbschaftsplanung betreiben: Ideal ist ein Haus oder eine Wohnung im Kanton Schwyz. Dort gibt es weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer. Luzern kennt keine Schenkungssteuer, sofern die Schenkung mindestens fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgte, und Graubünden nur eine sehr bescheidene Nachlasssteuer.
Yvonne Heiniger
Schutz für den konkubinatspartner - Die wichtigsten Tipps im Überblick
- Der AHV- und Pensionskassen-Nachteil lässt sich am ehesten und relativ kostengünstig mit einer Todesfallrisiko-Police kompensieren, bei der Sie Ihren Konkubinatspartner begünstigen.
- Melden Sie sich als nichterwerbstätiger Konkubinatspartner bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse an und bezahlen Sie regelmässig den Mindestbeitrag von derzeit 390 Franken im Jahr ein.
- Verschaffen Sie sich eine Übersicht über allfällige Leistungen aus der Pensionskasse für Konkubinatspartner. Umschreiben Sie schriftlich die Ansprüche der Begünstigten und deponieren Sie diese Erklärung bei der Pensionskasse bzw. Freizügigkeitseinrichtung. Verlangen Sie unbedingt eine schriftliche Bestätigung.
- Beziehen Sie wenn möglich Pensionskassen-Altersleistungen in Kapitalform. Dadurch geht das Vorsorgekapital in das private Vermögen über und kann erbrechtlich - nach Berücksichtigung der Pflichtteile - dem Konkubinatspartner zugewiesen werden.
- Berechnen Sie anhand Ihrer familiären Konstellation die frei verfügbare Quote, die Sie im Todesfall Ihrem Konkubinatspartner zuweisen können. Legen Sie die Zuteilung der freien Quote in einem Testament fest.
- Beachten Sie, dass Sie mit einer gemischten Lebensversicherung (Risikoabdeckung im Todesfall und Vorsorgesparen) die Pflichtteile der gesetzlichen Erben nicht umgehen können. Eine reine Todesfallrisiko-Versicherung hingegen gehört nicht zum Nachlass des Versicherten und kommt vollumfänglich Ihrem Konkubinatspartner zugute.
01. April 2001
