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Frage: Gemäss Reglement unserer Stockwerk-Eigentümergemeinschaft legen wir jedes Jahr 1800 Franken in den Erneuerungsfonds. Nun hat es die Steuerverwaltung aber abgelehnt, den Abzug auf diese Einlage zu akzeptieren, obwohl sie doch ganz klar dem Unterhalt der Liegenschaft dient. Ist dieses Vorgehen korrekt?
Antwort: Ja. Einlagen in den Erneuerungsfonds darf man nach neuerer Rechtsprechung erst dann als Unterhaltsaufwand geltend machen, wenn der Umbau oder die Renovation tatsächlich auch erfolgt ist. Auch sonst hat sich die Rechtslage im Bereich Stockwerkeigentum in jüngster Zeit verändert: So ist der Ertrag aus dem Erneuerungsfonds neu nicht mehr am Ort der Liegenschaft zu versteuern, sondern am Hauptwohnort des Steuerpflichtigen (soweit diese nicht identisch sind).
Grundeigentum wird normalerweise zwar dort besteuert, wo sich die Liegenschaft befindet (BGE 119 Ia 46 E3). Der Erneuerungsfonds gilt dagegen als bewegliches Vermögen, das am Hauptwohnsitz zu versteuern ist (Urteil 2P 126/1998 22-02-00). Auch die Verrechnungssteuer auf den Erneuerungsfonds muss jeder Eigentümer vorläufig noch einzeln zurückfordern. Der Nationalrat hat nun allerdings beschlossen, dass die Eigentümergemeinschaft künftig die Verrechnungssteuer gemeinsam zurückfordern kann. Folgt auch der Ständerat, so dürfte die neue Regelung bereits ab kommendem Jahr in Kraft treten.
01. Oktober 2000
