Kind krank - Lohnabzug erlaubt?
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Gesundheitstipp 10/2000
01.10.2000
Ich bin eine allein erziehende Mutter. Letzten Monat hatte die knapp zweijährige Claudia am Montagmorgen plötzlich hohes Fieber und einen Ausschlag. Da ich mich um das kranke Kind und eine Ersatzmutter kümmern musste, konnte ich am Montag nicht zur Arbeit. Am Dienstag teilte mir mein Chef mit, dass er mir für diese Absenz einen Lohnabzug mache, obwohl ich ein Zeugnis des Kinderarztes mitbrachte. Er meinte, bei Arbeitnehmern im Stundenlohn sei das üblich, selbst wenn sie wie ich noch nie gef...
Ich bin eine allein erziehende Mutter. Letzten Monat hatte die knapp zweijährige Claudia am Montagmorgen plötzlich hohes Fieber und einen Ausschlag. Da ich mich um das kranke Kind und eine Ersatzmutter kümmern musste, konnte ich am Montag nicht zur Arbeit. Am Dienstag teilte mir mein Chef mit, dass er mir für diese Absenz einen Lohnabzug mache, obwohl ich ein Zeugnis des Kinderarztes mitbrachte. Er meinte, bei Arbeitnehmern im Stundenlohn sei das üblich, selbst wenn sie wie ich noch nie gefehlt hätten. Stimmt das wirklich?
Nein. Nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches hat eine Mutter die Pflicht, sich um ihr krankes Kind zu kümmern.
Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob jemand im Stunden- oder im Monatslohn angestellt ist. Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert, muss der Arbeitgeber dem Angestellten den Lohn «eine gewisse Zeit» weiterbezahlen, wenn dieser aus einem wichtigen Grund fehlt. Als wichtiger Grund gelten zum Beispiel: unverschuldete Absenzen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft oder der «Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht». Da Sie als Mutter von Gesetzes wegen verpflichtet sind, Ihr krankes Kind zu pflegen, muss Ihnen Ihr Chef den Tag vergüten.
Wichtig: Ein Arbeitgeber muss den Lohn nur für eine kurze Zeit weiterbezahlen. So lange nämlich, bis Sie eine andere Person für die Betreuung Ihres Kindes gefunden haben. Das sollte in der Regel innerhalb von zwei bis drei Tagen möglich sein. Da Sie nur einen Tag der Arbeit ferngeblieben sind, kann man Ihnen bestimmt nichts vorwerfen.
Übrigens sieht das neue Arbeitsgesetz vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Familienpflichten maximal drei Tage zur Betreuung eines erkrankten Kindes freigeben muss. Allerdings muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorweisen. Bezüglich des Lohnes gilt das, was oben erläutert wurde.
Iris Schultheiss