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Die Firma Adroka AG in Allschwil BL hat Badezusätze verkauft und behauptet, sie seien «wohltuend bei Erkältungsgefahr» bzw. «wohltuend bei Muskelkater».
Badekonzentrate gelten aber als Kosmetika - und daher ist es verboten, in der Werbung eine heilende oder krankheitslindernde Wirkung zu versprechen.
Das Bundesgericht hat deshalb das Vorgehen des Kantonalen Laboratoriums Basel-Landschaft in letzter Instanz abgesegnet, welches die besagte Werbung verboten hatte. Die gewählte Formulierung sprenge einerseits - wenn auch knapp - «den Rahmen einer erlaubten gesundheitsbezogenen Werbung». Zudem sei es durchaus möglich, dem Muskelkater einen Krankheitswert zuzusprechen, denn das klinische Wörterbuch «Pschyrembel» definiere ihn als «multiple Mikrofaserrisse mit nachfolgender lokaler Ödembildung».
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 2A.62/2002 vom 19. 6. 2002)
04. September 2002
