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Artikel | saldo 14/2002

Kein Anspruch auf Erbvorbezug

Heiratet der Vater oder die Mutter ein zweites Mal, so sehen Kinder aus erster Ehe oft schwarz für ihr Erbe. Doch den Pflichtteil kann ihnen niemand nehmen.

Der Architekt Karl Suter (Name geändert) verlor seine Frau früh, und seither besorgte seine Tochter gegen einen angemessenen Lohn das Schriftliche. Im Jahre 1994 hatte Suter vom Arbeiten genug, und er verkaufte sein Büro für 2 Millionen Franken. Kurz darauf heiratete er seine zweite Frau. Diese war selbst recht wohlhabend und brachte zwei Kinder in die Ehe. Um die Vermögen nicht zu vermischen, einigten sie sich auf Gütertrennung.

Leider hatten die Tochter des Architekten und die Stiefmutter das Heu nie auf derselben Bühne, was schliesslich auch das Verhältnis zum Vater mehr und mehr trübte.

Kürzlich machte die Tochter ihrem Vater zum Vorwurf, seine zweite Frau brauche zu viel Geld. Deshalb wolle sie ihren gesetzlichen Erbteil aus Sicherheitsgründen schon jetzt vorbeziehen. Dazu wollte Suter aber nicht Hand bieten. Er fragte die saldo-Rechtsberatung, ob er verpflichtet sei, seiner Tochter einen Erbvorbezug auszuzahlen. Und ob er nicht das ganze Vermögen seiner zweiten Frau vermachen könne.


Der Pflichtteil der Tochter ist zu respektieren

Nein, lautet die Antwort auf beide Fragen. Die Erben haben keinen Anspruch auf Erbvorbezüge, und Karl Suter kann zu Lebzeiten mit seinem Geld tun und lassen, was er will. Er braucht sich von seiner Tochter nicht dreinreden zu lassen.

Bei Verfügungen über den Tod hinaus - etwa bei der Erstellung eines Testaments oder eines Erbvertrags - sind ihm jedoch Schranken gesetzt. So darf er der zweiten Frau gegen den Willen seiner Nachkommen nicht das ganze Vermögen zuschanzen. Er muss den Pflichtteil seiner Tochter respektieren.

Dieser macht bei Kindern drei Viertel des gesetzlichen Erbes aus, welches im konkreten Fall der Hälfte seiner Hinterlassenschaft entspricht. Der Pflichtteil der Tochter beträgt somit drei Achtel der Erbschaft. Seiner zweiten Ehefrau kann Suter den Rest von fünf Achteln vermachen.

Dabei ist allerdings zu bedenken: Stirbt später die Gattin des Architekten und hat sie die Erbschaft noch nicht ganz aufgebraucht, gelangt dieser Rest an ihre Kinder - Suters eigene Tochter kommt dann nicht mehr zum Zug, weil sie mit der Stiefmutter nicht verwandt ist.

Diese Konsequenz liesse sich mit einer Nacherbeneinsetzung verhindern. Der Vater kann in seinem Testament anordnen, dass der unverbrauchte Teil des Erbes nach dem Tod seiner zweiten Frau nicht den Stiefkindern, sondern seiner eigenen Tochter zugute kommt. Doch diese Verfügung ist nur beschränkt wirksam. Denn der Pflichtteil der zweiten Ehefrau (ein Viertel) kann ihren Erben nicht entzogen werden.

Hans Ruedi Schmid



Maximale Begünstigung des Ehepartners

Wer verheiratet ist und keinen Ehevertrag abgeschlossen hat, lebt unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Per Testament kann dann der überlebende Ehegatte gegenüber gemeinsamen Kindern so maximal begünstigt werden:

- Dem Gatten kann das während der Ehe ersparte Vermögen (Errungenschaft) zu Eigentum zugewiesen werden. Pflichtteile sind nicht zu berücksichtigen.

- Ausserdem kann angeordnet werden, dass der Ehepartner von der übrigen Erbschaft (voreheliches Vermögen, Schenkungen und Erbschaften des Verstorbenen) fünf Achtel zu Eigentum erhält.

- Schliesslich kann dem Ehepartner am Pflichtteil der Kinder (restliche drei Achtel) noch die Nutzniessung eingeräumt werden. Die Kinder können dann erst erben, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.

11. September 2002


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