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Beim Verkauf rein kosmetischer Produkte darf nicht auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung hingewiesen werden. Dies rief das Bundesgericht einer Kosmetikfirma in Erinnerung.
Das Unternehmen hatte für ein Badekonzentrat geworben, indem es dem Produkt unter anderem eine wohltuende Wirkung bei Erkältungsgefahr und Muskelkater zuschrieb. Die kantonalen Instanzen verboten diese Werbung. Ein kosmetisches Badekonzentrat könne nicht im angepriesenen Sinn wirken. Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesgericht: Der Hersteller suggeriere zu Unrecht, das Produkt könne Erkrankungen wie Erkältungen und Muskelkater lindern.
Bundesgerichtsurteil 2A.62/2002 vom 19. Juni 2002
25. September 2002
