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Artikel | saldo 19/2002

Die Gemeinde verlangte das Geld zurück

Wer irrtümlicherweise geerbt hat, muss das Geld auf Klage der rechtmässigen Erben zurückzahlen. Doch keine Regel ohne Ausnahme.

Die Freude von Franziska Möhri (Name geändert) war riesig: Die Gemeindeverwaltung hatte der Rentnerin mitgeteilt, dass sie an einer Erbschaft beteiligt sei. Vor einigen Monaten war der Sohn ihrer längst verstorbenen Cousine gestorben. Er hinterliess keine Nachkommen und auch kein Testament.


Gemeinde und Kanton sind rechtmässige Erben

Fein säuberlich ermittelte die Wohngemeinde des Verstorbenen die vermeintlich erbberechtigten Verwandten, die in den Genuss einer beachtlichen Summe kamen - darunter auch Franziska Möhri. Da sie nur von der AHV lebt und sogar auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, war sie dankbar für den Zustupf. Endlich konnte sie ein paar dringend nötige Renovationen an ihrem alten Bauernhaus vornehmen.

Doch einige Monate später kam die ernüchternde Botschaft: Bei der Ermittlung der Erben sei leider ein Fehler passiert, schrieb die Gemeindeverwaltung. Die betagte Frau müsse das Geld zurückgeben. Der Grund: Da Franziska Möhri nur über die Urgrosseltern mit dem Verstorbenen verwandt sei, habe sie keinen Anspruch auf die Erbschaft. Das Geld gehöre laut Zivilgesetzbuch (ZGB) dem Kanton und der Gemeinde.


Erbanspruch endet bei Nachkommen der Grosseltern

Kurze Zeit später erhielt die Rentnerin noch Post von Rechtsanwälten, die im Auftrag der Gemeinde die ausbezahlte Erbschaft einzutreiben versuchten. Franziska Möhri war verzweifelt: Woher sollte sie das Geld nehmen? Das gesamte Erbe hatte sie für Renovationsarbeiten an ihrer Liegenschaft ausgegeben.

Die Gemeinde ist tatsächlich im Recht, wenn sie behauptet, einen Anspruch aufs Erbe zu haben. Denn die Erbberechtigung endet laut ZGB bei den Nachkommen der Grosseltern. Doch die lebenden Verwandten des verstorbenen Sohnes der Cousine sind Nachkommen seiner Urgrosseltern. Somit existieren keine im Gesetz vorgesehenen Erben mehr - und das Erbe fällt an die Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.


Die Erbin vertraute auf die Korrektheit der Dokumente

Franziska Möhri aber hat Glück: Sie durfte nämlich darauf vertrauen, dass die Ermittlung der Erben und die offiziellen Dokumente der Gemeindeverwaltung korrekt waren. Weil sie gutgläubig war, als sie ihr vermeintliches Erbe verbrauchte und im Zeitpunkt der Rückforderung die Erbschaft nicht mehr besass, muss sie das Geld nicht zurückzahlen. Hätte die Rentnerin aber gewusst, dass sie nicht rechtmässige Erbin ist, wäre sie gegenüber der Gemeinde rückerstattungspflichtig.



Das sind die gesetzlichen Erben

Zu den gesetzlichen Erben zählen Ehepartner, Nachkommen, Eltern, Geschwister und Grosseltern sowie alle Personen, die von den Grosseltern des Verstorbenen abstammen. Entferntere Verwandte - zum Beispiel Urgrosseltern oder Grosstanten mit Nachkommen - haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Fehlt es an gesetzlichen Erben, gelangt die Erbschaft an die Gemeinde.

Das kann verhindert werden: Mit einem Testament hat der Erblasser die Möglichkeit, sein Vermögen nach eigenem Ermessen zu verteilen. Er muss nur die gesetzlichen Pflichtteile seiner Kinder, des Ehegatten und der Eltern berücksichtigen. Sind keine solchen Personen vorhanden, hat er bei der Verteilung der Hinterlassenschaft völlig freie Hand.

20. November 2002 | Lucia Niederberger


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