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Kinder sind oft auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen - etwa für eine Zweitausbildung. Wer seine Kinder schon zu Lebzeiten gerecht behandelt, hilft Erbzwiste zu vermeiden.
Heinz und Leni Bühlmann haben drei erwachsene Kinder. «Daniel und Alexander haben studiert und ihnen haben wir alles finanziert, während Marcel eine Lehre gemacht hat und später sogar einen Teil seines Lohnes zu Hause abgegeben hat. Marcel ist deshalb zu kurz gekommen. Ihm wollen wir nun einen angemessenen Betrag auszahlen», schrieb Leni Bühlmann in einem Brief an K-Geld.
Die meisten Eltern unterstützen ihre Kinder bereits zu Lebzeiten. Leben sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, ist die Finanzhilfe für die Kinder sicher sinnvoller, als wenn sie erst nach dem Tod der Eltern etwas bekommen. Wie aber wirkt sich die elterliche Unterstützung auf den späteren Erbanspruch der Kinder aus?
Wer einem Erben etwas zuwendet, kann selbst entscheiden, ob er den Betrag dem Erbteil anrechnen will oder als Geschenk betrachtet, das den Erbteil nicht tangiert. Eine Zuwendung, die ein Erbe später bei der Erbteilung mit den anderen Geschwistern abrechnen muss, wird Erbvorbezug genannt; die Abrechnung, die bei der Erbteilung stattfindet, heisst im Fachjargon Ausgleichung.
Normale Geschenke, wie sie zu Geburtstag und Weihnachten gemacht werden, müssen nicht untereinander ausgeglichen werden.
Heinz und Leni Bühlmann wollen ihre Kinder möglichst gerecht behandeln. Deshalb möchten sie die unterschiedlich hohen Ausbildungskosten ihrer drei Kinder ausgleichen. Aber nicht erst bei der Erbteilung. Marcel soll jetzt einen Betrag erhalten, der die viel höheren Ausbildungskosten seiner Geschwister ausgleichen soll. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Es steht jedem jederzeit frei, einem Kind eine Geldsumme zuzuwenden, weil es seiner Meinung nach zu kurz gekommen ist.
Aber: Ausbildungskosten stellen - anders als etwa die Zuwendung einer Liegenschaft - keine freiwillige Leistung der Eltern dar. Für eine angemessene Ausbildung der eigenen Kinder zu sorgen, gehört zu den elterlichen Pflichten. Kinder müssen laut Gesetz die Kosten für eine «übliche» Ausbildung bei der Erbteilung nie untereinander ausgleichen, nicht einmal dann, wenn die Eltern dies angeordnet haben.
Was eine «übliche» Ausbildung ist, kann sehr unterschiedlich ausgelegt werden. In erster Linie zählen die finanziellen Verhältnisse einer Familie. Kinder müssen jedenfalls nie befürchten, dass sie etwa die Mittelschulkosten ausgleichen müssen, wenn ein Geschwister «nur» eine Lehre gemacht hat. Einen Ausgleich können Eltern nur in Fällen anordnen, wo Ausbildungskosten den für sie üblichen Rahmen übersteigen - wie dies etwa bei einem Zweitstudium im Ausland der Fall sein kann.
Wenn Eltern nicht klar festhalten, ob sie bei einer Zuwendung an eines ihrer Kinder einen späteren Ausgleich wünschen oder nicht, führt dies bei vielen Zuwendungen automatisch zu einer Ausgleichung bei der Erbteilung.
Ein Beispiel: Ein Vater hinterlässt drei Kinder. Seinem Sohn hat er zu Lebzeiten eine luxuriöse Arztpraxis eingerichtet. Die beiden Töchter haben nichts erhalten. Da der Vater kein Testament hinterlassen hat, erhält jedes Kind einen Drittel des Erbes, wobei der Wert der Einrichtung zur Erbschaft hinzuzurechnen ist. Damit werden einerseits die einzelnen Erbteile grösser; bei der Erbteilung erhält der Sohn dann aber nur den Drittel abzüglich des Werts der Einrichtung.
Äussern sich Eltern nur mündlich darüber, was auszugleichen ist und was nicht, sind diese Anordnungen für die Erben zwar verbindlich. Es braucht hierfür nicht eigens ein Testament. Ohne schriftlichen Nachweis stehen bei der Erbteilung aber oft nur Behauptungen im Raum. Um Streitereien zu vermeiden, sollten Eltern ihre Anordnungen unbedingt schriftlich festhalten. Andernfalls nehmen sie vielleicht ungewollt die Benachteiligung eines Kindes in Kauf - etwa wenn sie einer Tochter eine Wohnung geschenkt haben, weil sie sich für ihre jahrelange Pflege erkenntlich zeigen und ihr die Wohnung zusätzlich zu ihrem Erbteil geben wollten.
Konflikte lassen sich zusätzlich dadurch vermeiden, dass Eltern sich mit ihren Kindern zusammensetzen und offen darüber sprechen, wer bereits wie viel bekommen hat und wer sich später was an seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
Dabei sollten Eltern auch ihre Kinder zu Wort kommen lassen. Es kommt häufig vor, dass sich ein Sohn oder eine Tochter schon seit Kindheit benachteiligt fühlt und dieses Gefühl bis zum Tod der Eltern mit sich herumträgt. Das führt später nicht selten zu Streit - oft nicht des Geldes, sondern der verletzten Gefühle wegen.
Da bis zur Erbteilung noch viel Zeit vergehen kann, ist man gut beraten, wenn man das Besprochene kurz schriftlich festhält.
Auch Heinz und Leni Bühlmann wollen die Angelegenheit gemeinsam mit ihren Kindern besprechen. «Wir möchten nicht einfach Marcel einen Geldbetrag geben, ohne Daniel und Alexander in unseren Entscheid miteinzubeziehen.» Die Höhe der Summe, der Grund für die Zuwendung und der Hinweis mit dem Verzicht auf einen späteren Ausgleich gehören auch hier in eine kurze Handnotiz.
Wann das Gesetz die Ausgleichung vorsieht
Bei der Frage, ob man sich Zuwendungen des Erblassers später an den Erbteil anrechnen lassen muss (so genannte Ausgleichung), behandelt das Gesetz die Erben unterschiedlich. Das Gesetz trifft aber immer nur Entscheide für den Fall, dass der Erblasser nichts vorgekehrt hat. Der Erblasser kann deshalb auch das Gegenteil der nachstehenden Gesetzestexte anordnen.
Nachkommen
- Nachkommen müssen selbstverständlich alles, was sie ausdrücklich als Erbvorbezug erhalten haben, ausgleichen.
- Hat sich der Erblasser nicht zum Ausgleich geäussert, müssen Nachkommen alles, was sie als Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung oder Schuldenerlass erhalten haben, ausgleichen. Unter den Begriff «Ausstattung» fällt jede Zuwendung, die es einem Nachkommen ermöglicht oder dazu beiträgt, sich eine Existenz aufzubauen. Richtet etwa ein Vater seinem Sohn eine Arztpraxis ein, so gilt dies als Ausstattung. Wer dagegen zur Erholung einen Wohnwagen geschenkt bekommt, muss den Wert später nicht ausgleichen.
Übrige gesetzliche Erben
Die übrigen gesetzlichen Erben (mit Ausnahme des Ehegatten) müssen dann ausgleichen, wenn der Erblasser ihnen etwas in der Absicht geschenkt hat, dass es später von ihrem Erbteil abgezogen wird.
Dabei kann es schon genügen, wenn man aus den Umständen schliessen muss, dass die verstorbene Person dies so gewollt hat. Es braucht dazu also keine ausdrückliche Anordnung. Der Klarheit halber ist eine solche - in schriftlicher Form festgehalten - allerdings empfehlenswert.
Ehegatte
Nicht ausgleichungspflichtig ist der überlebende Ehegatte.
Eingesetzte Erben
Eingesetzte Erben - also solche, die keinen gesetzlichen Erbanspruch haben - müssen nicht ausgleichen.
Die Ausgleichung - und wie sie funktioniert
Findet ein Ausgleich statt, werden die Vermögenswerte, die ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen erhalten hat, zur Erbschaft hinzugezählt. Es kann sich dabei zum Beispiel um eine Liegenschaft, ein Wertschriftendepot oder auch ein Gemälde handeln. Vom Erbteil des Erben ist der Wert der Zuwendung abzuziehen.
Doch welcher Zeitpunkt ist für die Bewertung massgebend?
- Entscheidend ist der Todestag des Verstorbenen. So profitieren auch die anderen Erben davon, wenn der Wert - beispielsweise einer Liegenschaft - bis zum Todestag gestiegen ist.
- Hat aber ein Erbe den Gegenstand bereits früher verkauft, muss er nur den Verkaufspreis ausgleichen.
- Bei einem Geldbetrag muss sich der Erbe nur den Geldbetrag, den er erhalten hat, anrechnen lassen. Die anderen Erben können weder eine Anpassung an die Teuerung noch einen Zins verlangen.
01. Dezember 2002 | Rita Kornfeld
