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Damit ein Testament gültig ist, verlangte das Gesetz bis zum 1. Januar 1996, dass das Testament neben der Unterschrift des Erblassers auch Angaben über den Ort und das Datum enthielten. Das Bundesgericht entschied nun, dass auch ein vor dem 1. Januar 1996 ohne Angabe von Ort und Datum verfasstes Testament gültig sein kann, sofern der Erblasser erst nach diesem Zeitpunkt verstorben ist. Zudem wurde festgehalten, dass eine nachträgliche, ohne zusätzliche Unterschrift erfolgte Einfügung in ein Testament gültig ist, wenn sie nachweislich vom Erblasser selbst stammt.
Bundesgericht, Urteil 5C.22/2003 vom 7. Juli 2003
22. September 2003
