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Das Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem eine Angestellte mit dem Ehemann der Chefin ein Verhältnis hatte und deshalb fristlos entlassen wurde. Das Gericht kam zum Schluss, dass dieses Vorgehen rechtens sein kann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin so schwer gestört ist, dass auch eine kurze weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar scheint. Ein einziger Seitensprung mit dem Ehemann der Chefin genügt dafür allerdings noch nicht. Es muss eine objektiv untragbare Situation vorliegen.
Im konkreten Fall war die Ehe der Chefin bereits zerrüttet. Sie lebte von ihrem Mann getrennt. Auch deshalb sei die fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen.
Bundesgericht, Urteil 4C.67/2003 vom 5. Mai 2003
08. Oktober 2003
