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Artikel | K-Geld 2/2004

Lebensversicherung: Böses Erwachen bei Kantonswechsel

Wie Lebensversicherungen mit Einmaleinlage zu versteuern sind, ist nun einheitlich geregelt. Allerdings nur für Neuabschlüsse. Ältere Versicherungen werden unterschiedlich besteuert.

Eine Lebensversicherung ist ein beliebtes Steuersparinstrument, weil der Wertzuwachs - Zinserträge und Überschussanteile - steuerfrei ist. Voraussetzung beim Bund und in allen Kantonen ist allerdings, dass man die Versicherung auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen hat und die Rückzahlung nicht vor dem 60. Altersjahr erfolgt.

Zudem muss der Versicherungsnehmer - oder sein Ehepartner - auch der Begünstigte sein und der Abschluss der Versicherung muss vor dem 66. Altersjahr erfolgen.

So weit die Theorie. Doch in der Praxis gilt das nur für Versicherungen, die 1999 oder später abgeschlossen worden sind. Alle älteren Einmaleinlage-Versicherungen werden sehr unterschiedlich besteuert.
Versicherungsabschluss vor 1999: Steuerfrei in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Genf, Luzern, Nidwalden, Waadt, Zug und Zürich. Ebenso in den Kantonen Bern, Glarus, Neuenburg, Thurgau, Uri und Wallis - aber nur, wenn das Vertragsverhältnis schon seit Jahren bestand und die versicherte Person bei Fälligkeit mindestens 60 ist. Graubünden, St. Gallen und Tessin verlangen zusätzlich, dass der Vertrag vor dem 60. Altersjahr abgeschlossen wurde.

Vor 1998: Im Aargau steuerfrei.

Vor 1994: Beim Bund und im Kanton Solothurn steuerfrei, falls die Vertragsdauer mindestens fünf Jahre betrug oder das 60. Altersjahr bei Auszahlung erreicht ist.

In Appenzell Innerrhoden steuerfrei, falls das Vertragsverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. In Obwalden, falls das Vertragsverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat und der Versicherte bei Fälligkeit mindestens 60 Jahre alt ist.

In allen andern Kantonen ist die Steuerfreiheit umstritten oder nicht gegeben. Beim Umzug in einen anderen Kanton kann es also ein böses Erwachen geben. Wird die Steuerbefreiung im neuen Kanton nämlich nicht anerkannt, versteuert man die Differenz zwischen der ursprünglichen Einmaleinlage und der ausbezahlten Summe (inkl. Überschussanteile) zusammen mit dem übrigen Einkommen.

Zwar kann man sich auch Einmaleinlage-Versicherungen vorzeitig auszahlen lassen, dies führt aber zu einer empfindlichen Vermögenseinbusse. Zudem läuft man Gefahr, wegen der kürzeren Laufzeit von weniger als fünf Jahren die Steuerfreiheit auf den Ertrag zu verlieren.

Da kann es sich also lohnen, mit dem Umziehen ein paar Monate zuzuwarten, um noch von der Steuerfreiheit im alten Kanton zu profitieren.

31. März 2004 | Fredy Hämmerli


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