|
(0) |
Wer im Rahmen einer Werbefahrt etwas kauft, kann innert sieben Tagen zurücktreten. An Feiertagen verlängert sich diese Frist.
Auf einer Werbefahrt liess sich Jana Gerber (Name geändert) von einem gewieften Verkäufer ein Pfannenset aufschwatzen. Kostenpunkt: 850 Franken. Ein paar Tage später bereute die Kundin ihren Kauf und wollte von ihrem siebentägigen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Der siebte Tag der Frist fiel dabei auf den Ostersonntag.
Jana Gerber schickte deshalb ihre eingeschriebene Rücktrittserklärung erst am Dienstag nach Ostern ab. Der Verkäufer protestierte postwendend: Die siebentägige Frist sei bereits abgelaufen und der Rücktritt verspätet. Die empörte Kundin: «Das darf doch nicht wahr sein! Am Ostersonntag und Ostermontag konnte ich den Brief nicht eingeschrieben aufgeben, weil die Post ja geschlossen war.»
Jana Gerbers Argument ist stichhaltig. Zwar gilt bei Rücktrittserklärungen im Zusammenhang mit Werbefahrten und Haustürgeschäften ein siebentägiges Rücktrittsrecht, wobei der Poststempel massgebend ist. Fällt der letzte Tag dieser Frist aber auf einen Feiertag, gilt die Frist als eingehalten, wenn das Einschreiben am nachfolgenden Werktag abgeschickt wird. Da im vorliegenden Fall auch noch der Ostermontag dazwischen lag, konnte Jana Gerber den Brief erst am Dienstag aufgeben.
Übrigens: Der Poststempel ist auch bei einer behördlichen Frist massgebend - diese wird bei einem Feiertag ebenfalls bis zum nächsten Werktag verlängert.
ai
12. Mai 2004
