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Artikel | K-Geld 5/2004

Chronischer Steuerwirrwarr

Chronisch Kranke haben es nicht leicht - auch nicht beim Ausfüllen der Steuererklärung. Von Pauschalabzügen profitieren nur die wenigsten. Nächstes Jahr soll die Lage besser werden.

Medikamente, Behandlungen, medizinische Geräte - das sind hohe Zusatzkosten für chronisch Kranke. Für viele Patienten kommen noch die Ausgaben für Betreuung, Taxifahrten, Lieferdienste usw. hinzu. Im Kanton Zürich darf deshalb beispielsweise ein Diabetiker in der Steuererklärung - neben den nicht von der Krankenkasse übernommenen Krankheitskosten - eine Pauschale von 1100 Franken abziehen.

Der Kanton Aargau kennt für Diabetiker eine Abstufung zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen, die Pauschalabzüge betragen hier 1200, 1800 und 2400 Franken. Diabetiker in Bern können sogar 3200 Franken abziehen - egal wie schwerwiegend ihre Krankheit ist. Pauschalabzüge für andere chronische Erkrankungen gibt es hingegen nicht.

Besonders grosszügig geht der Kanton Basel-Stadt mit seinen Diabetikern um: Je nach Schwere des Falls dürfen sie bis zu 5200 Franken vom Einkommen abziehen.

Sprach- und Sehbehinderte, Gehörlose, Rollstuhlpatienten sowie Menschen mit der Stoffwechselerkrankung PKU oder einer Gluten-Unverträglichkeit (Zöliakie) dürfen in Basel-Stadt Pauschalen zwischen 1800 und 4100 Franken in der Steuererklärung eintragen.

In Zürich gilt für Sehbehinderte und Gehörlose ein Pauschalabzug von 4800 Franken. Als einziger der vier grössten Deutschschweizer Kantone bezieht der Aargau die chronisch Nierenkranken in sein Abzugssystem mit ein. Je nach Schwere des Falls dürfen sie einen Abzug von 1200 bis 2400 Franken vornehmen.

Wollen chronisch Kranke höhere Abzüge geltend machen, müssen sie die Ausgaben in allen Kantonen vollumfänglich belegen. Wie bei den übrigen Krankheitskosten auch, kommt bei den Pauschalen nur jener Teil zum Tragen, der 5 Prozent des Nettoeinkommens übersteigt.

Auf Bundesebene ist die Situation gesetzlich klar geregelt, im Endeffekt aber wenig befriedigend: Bei der direkten Bundessteuer profitiert kein chronisch Kranker von Pauschalabzügen.

«Behandlungskosten von chronisch Kranken fallen in die Kategorie der Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten», sagt Lukas Schneider, Informationsbeauftragter der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Im Klartext heisst das: Chronisch Kranke dürften eigentlich nur jene rein krankheitsbedingten Kosten abziehen, die 5 Prozent ihres Nettoeinkommens übersteigen. In der Praxis werden allerdings oft die kantonalen Pauschalen übernommen.


Nächstes Jahr: Pauschalabzüge in allen Kantonen

Doch mit dem Wirrwarr kantonaler und eidgenössischer Regelungen soll bald Schluss sein. Am 1. Januar 2005 treten nämlich die steuerlichen Bestimmungen des neuen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes in Kraft. Dann können auch chronisch Kranke ihre Behandlungskosten bei der direkten Bundessteuer und bei den Kantonssteuern vom ersten Franken an in Abzug bringen. Das bedeutet vor allem für Personen, die in ihrem Kanton bislang nicht von einer Pauschale profitieren, eine finanzielle Erleichterung.

Aber Vorsicht: Eine Definition, wer als chronisch krank gilt, liegt bis jetzt nicht vor. Derzeit brütet eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Peter B. Nefzger, Steuerverwalter des Kantons Baselland, über einem Kreisschreiben. Darin wollen die Beamten gesamtschweizerisch festlegen, was behinderungs- von krankheitsbedingten Kosten unterscheidet. In welche Kategorien chronische Krankheiten dabei eingeteilt werden, ist noch unklar. «Eine Abgrenzung ist nicht ganz einfach», sagt Nefzger.

Dabei könnte sich die Arbeitsgruppe ganz einfach auf Erfahrungen in anderen europäischen Ländern stützen.



Steueramt am Wohnort fragen

Nur wenige Kantone veröffentlichen eine Liste der Pauschalabzüge für chronisch Kranke im Internet. Die Steuerbehörde des Wohnkantons gibt Steuerpflichtigen mit chronischer Krankheit auf Anfrage aber Auskunft über die angewandten Pauschalen.

27. Oktober 2004 | Martin Skalsky


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