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Wer nicht zum ersten Mal verheiratet ist, weiss: Erbrechtlich wirds kompliziert, sofern Kinder aus früheren Ehen da sind.
Ehegatten wollen sich in der Regel gegenseitig finanziell absichern. Sie wollen aber oft vermeiden, dass das Vermögen eines Ehegatten nach seinem Tod an die fremde Familie fällt.
Beispiel: Das Ehepaar Koller ist kinderlos. Er hat aber aus erster Ehe zwei Kinder, sonst nur entfernte Verwandte. Karin Koller hat eine Schwester, aber keinen Nachwuchs.
Peter Koller möchte seine Frau gut abgesichert wissen, falls er vor ihr sterben sollte. Gleichzeitig will er aber, dass sein Vermögen nach ihrem Tod in der eigenen Familie bleibt. Ohne begleitende Massnahmen würde der Erbteil der Frau nach deren Tod auf ihre Schwester übergehen und seinen Kindern endgültig entzogen.
Wie kann Koller dies vermeiden? Mit der freien Quote als Nacherbschaft. In seinem Testament setzt er seine Kinder auf den Pflichtteil. Nach seinem Tod erhalten sie so nur drei Achtel vom Nachlass statt der vom Gesetz vorgesehen vier Achtel.
Mit der freien Quote von drei Achteln begünstigt er seine Frau, allerdings nur als Vorerbin. Mit ihrem Pflichtteil von zwei Achteln beläuft sich ihr Anteil am Nachlass auf fünf Achtel. Die Ehefrau wäre damit ausreichend abgesichert. Für die freie Quote setzt Koller seine Kinder als Nacherben ein.
Diese drei Achtel gehen deshalb nach Karin Kollers Tod an seine Kinder zurück. Diese Lösung befriedigt Peter Koller aber nicht, denn der Pflichtteil seiner Frau (zwei Achtel) würde dennoch an ihre Schwester übergehen. Um dies zu vermeiden, muss Karin Koller testamentarisch festhalten, dass auch der Pflichtteil nach ihrem Tod an seine Kinder zurückgeht.
Steuerbelastung je nach Kanton bis zu 50 Prozent
Mögliche Probleme: Zum einen hat Koller keine Gewähr, dass seine Frau ihr Testament später nicht ändert und seinen Kindern den Pflichtteil entzieht. Zum anderen wird eine Nacherbschaft steuerlich behandelt wie eine Erbschaft zwischen dem ursprünglichen Erblasser und den Nacherben.
Da direkte Nachkommen fast in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit sind, gehen Kollers Kinder steuerfrei aus, obwohl sie das Vermögen auf dem Umweg über Karin Koller erhalten.
Auf der Zuwendung seiner Ehefrau an die Kinder - also dem Pflichtteil von zwei Achteln - fallen hingegen Erbschaftssteuern an. Da die beiden Parteien nicht miteinander verwandt sind, kann die Steuerbelastung auf diesem Teil des Vermögens je nach Kanton bis zu 50 Prozent betragen.
(plü)
02. Februar 2005
