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Artikel | saldo 7/2005

IV: Wer zu viel verdient, verliert

Invalidenrentner erhalten nur einen Bruchteil des früheren Einkommens. Sie sind oft auf einen Zusatzverdienst angewiesen. Ist dieser zu hoch, wird aber die Rente gekürzt.

Der selbständige Physiotherapeut Rolf Bühlmann (Name geändert) konnte wegen einer chronischen Gelenkerkrankung nur noch reduziert arbeiten. Sein Arzt meldete den Patienten deshalb bei der Invalidenversicherung (IV) an. Diese sprach ihm eine halbe Rente in der Höhe von rund 800 Franken pro Monat zu.

Das war vor sieben Jahren. Der Therapeut freute sich zuerst über den Zustupf, merkte aber bald, dass die Rechnung für ihn nicht aufging: Früher hatte er monatlich rund 7000 Franken zum Leben, jetzt mit der Rente nur gut 4000 Franken. Als Empfänger einer halben Rente wusste er: Bei einem Zusatzverdienst von über 3500 Franken monatlich würde seine Rente gekürzt.


IV kann zu viel bezogene Gelder zurückfordern

«Das wäre auf die Dauer der wirtschaftliche Todesstoss gewesen», sagt der Therapeut. «Allein die Mieten für Praxis und Wohnung belaufen sich auf 3400 Franken pro Monat.» Um seine Existenz zu retten, biss der Physiotherapeut auf die Zähne und arbeitete mehr, als ihm der Arzt und die IV erlaubt hatten.

Mehr und mehr bekam es Bühlmann aber mit der Angst zu tun: «Was passiert, wenn die IV dahinterkommt, dass ich zu viel verdiene?», fragte er sich. «Wird die Rente ab sofort gestrichen oder muss ich die empfangenen Beträge sogar zurückzahlen?»

Das Verhalten des Therapeuten ist in der Tat nicht korrekt. Zwar dürfen auch Personen mit einer IV-Rente in einem gewissen Rahmen erwerbstätig sein. Bessern sich aber die finanziellen oder die gesundheitlichen Verhältnisse, muss die Behörde unbedingt informiert werden; diese verfügt dann unter Umständen eine Herabsetzung oder sogar eine Aufhebung der Rente.

Verheimlicht ein IV-Bezüger sein höheres Einkommen oder macht er bei der Rentenrevision falsche Angaben, um seinen Anspruch nicht zu verlieren, kann das schmerzliche Konsequenzen haben: Die IV kann dann nicht nur die Rente reduzieren, sondern fünf Jahre zurück auch die zu Unrecht bezogenen Renten zurückfordern. Im Extremfall ist sogar eine Strafanzeige wegen Betrugs nicht ausgeschlossen.


Arbeitspensum ist abhängig von der Leistungsfähigkeit

Was sollen erwerbstätige IV-Empfänger also tun, damit sie nicht in eine finanzielle Schieflage geraten? Grundsätzlich gilt: Betroffene sind verpflichtet, so viel zu arbeiten, wie es ihnen aufgrund des Gesundheitszustandes möglich ist. Auch wenn sie ihre Rente dadurch verlieren.

Ein Zusatzeinkommen im zulässigen Umfang ist unproblematisch. Überschreitet es die festgelegte Obergrenze, sollten sie dies umgehend der IV-Stelle melden. «IV-Rentner sollten sich auch frühzeitig bei einer Fachstelle beraten lassen», rät Martin Boltshauser, Rechtsanwalt bei Procap, dem früheren Schweizerischen Invalidenverband.

Übrigens: Angestellte mit einer Behinderung sind oft besser gestellt als ihre selbständigen Leidensgenossen. Denn ihnen zahlt auch noch die Pensionskasse eine Rente.



Zusatzverdienst: So viel ist erlaubt

Die Invalidenrente wird herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die in der Verfügung festgelegte Einkommensgrenze überschritten wird. Massgebend ist das sogenannte Valideneinkommen. Es entspricht dem Verdienst, der ohne gesundheitliche Behinderung erzielt werden könnte. Das zulässige Zusatzeinkommen entspricht folgendem Prozentsatz des Valideneinkommens:
- 30 Prozent bei einer vollen Rente
- 40 Prozent bei einer Dreiviertelrente
- 50 Prozent bei einer halben Rente
- 60 Prozent bei einer Viertelrente
Achtung: Diese Abstufung gilt nicht für Rentenbezüger, die vor der IV-Verfügung nur eine Teilzeitbeschäftigung hatten.

Beratung: Procap, Froburgstr. 4, 4600 Olten, Tel. 062 206 88 77

13. April 2005 | Hans Ruedi Schmid


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