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Ist ein Mieter mit der Zahlung des Zinses im Rückstand, muss ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt werden, bevor eine ausserordentliche Kündigung möglich ist. Zahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, kann ihm die Wohnung mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats gekündigt werden. Das Obergericht des Kantons Aargau hat in einem neueren Entscheid dazu festgehalten, dass eine solche Kündigung ungültig ist, wenn die vorher angesetzte Frist kürzer als 30 Tage war.
Obergericht des Kantons Aargau, Urteil vom 27. Mai 2003
25. Mai 2005
