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Wer im Notfall hilft, muss keine bösen Folgen befürchten. Für allfällige Kosten seines Einsatzes kann er nicht haftbar gemacht werden.
Als Hans Klein (Name geändert) die Strasse zu seiner Siedlung hinauffuhr, sah er Maudi, den Kater einer betagten Nachbarin, auf dem Asphalt liegen. Das Tier war verletzt und Opfer eines schnell fahrenden Autos geworden. Aber es lebte noch. Hans Klein versuchte sofort seine Nachbarin zu erreichen, doch sie war nicht zu Hause. So brachte er den Kater selber zum Tierarzt. Dieser konnte Maudis Leben gerade noch retten - und alle waren glücklich.
Alle - ausser Hans Klein. Er erhielt einige Tage später die Rechnung des Tierarztes über 800 Franken. Die Rechnung war an seine Nachbarin adressiert - und an ihn weitergeleitet worden. Die Katzenhalterin weigerte sich, die Behandlung zu bezahlen. «Ich hätte den alten Kater einschläfern lassen, das wäre billiger gewesen. Zudem habe nicht ich den Tierarzt beauftragt.»
Mit dieser Ausrede steht die Rentnerin rechtlich im Abseits. Wesentlich ist: Klein hat das Leben des angefahrenen Tiers gerettet. Er durfte in gutem Glauben davon ausgehen, dass diese Rettung des Katers im Interesse der Nachbarin liegt. Kümmert sich aber eine Person um eine Angelegenheit eines andern, nützt jenem diese Handlung oder ist sie nötig, um drohenden Schaden abzuwenden, so befreit das den Eingreifenden von sämtlichen Verbindlichkeiten, die er deswegen eingegangen ist. Also auch von der Bezahlung der Rechnung des Tierarztes, obwohl er diesen höchstpersönlich beauftragt hat. Fazit: Die Tierhalterin muss die Rechnung bezahlen.
12. Oktober 2005 | Oliver Hager
