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Artikel | K-Tipp 20/2005

Ein grosses Plus für die Autofahrer

Die Minirevision des Versicherungsvertragsgesetzes bringt Positives bezüglich Autoversicherung. Sie birgt aber auch neue Konsumentenfallen - zum Beispiel für Hausbesitzer.

Das Konsumenten-Ärgernis hiess «Unteilbarkeit der Prämie» und bedeutete Geldverlust für Konsumenten. Wenn ein Autobesitzer einen neuen Wagen kaufte und diesen nicht mehr bei der bisherigen Gesellschaft versicherte, bekam er kein Geld zurück. Denn Autoversicherer mussten von bereits vorausbezahlten Jahresprämien keinen Rappen zurückerstatten.

Oder: Wenn ein Autofahrer nach einem Unfall die Versicherung kündigte, so konnte er das - aber auch in diesem Fall war der «unverbrauchte» Rest der Jahresprämie verloren, weil ihn die Gesellschaft einsacken durfte.

Ab 2006 ist das anders. Die positiven Folgen für Konsumenten:
Problemlose Kündigung: Wer künftig das Auto wechselt, kann für das neue Auto verschiedene Offerten einholen und die bisherige Versicherung kündigen - auch wenn der Vertrag eine mehrjährige Laufzeit hat. Die bisherige Gesellschaft muss den nicht verbrauchten Teil der vorausbezahlten Prämie zurückerstatten, falls sich der Autobesitzer für eine andere Versicherung entscheidet. Denn im neuen Artikel 24 heisst es: «Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet.»


Kampf um Neukunden bringt Rabatte

Dieser neue Grundsatz der Teilbarkeit gilt ganz allgemein für sämtliche Sachversicherungen wie etwa die Hausratversicherung - die grössten Auswirkungen hat er aber bei der Autoversicherung.

Tipp: Die Autoversicherer werden in dieser Situation mit grosszügigen Rabatten um Neukundschaft kämpfen. Machen Sie sich das zunutze. Holen Sie Gegenofferten ein. Fallen diese günstiger aus, wird wohl jede Gesellschaft noch einen Weg finden, um Ihnen prämienmässig entgegenzukommen.

Schadenfälle: Eine anteilmässige Rückerstattung ist ab 2006 auch dann vorgeschrieben, wenn die versicherte Person - oder die Versicherung selber - die Police nach einem Schaden kündigt. Hier gilt es allerdings Feinheiten zu beachten:
- Wenn nach einem Totalschaden beispielsweise des Autos (Reparatur nicht mehr möglich) die Kaskoversicherung den Schaden ersetzt, darf sie die Restprämie behalten.
- Wenn die Versicherung nach einem Teilschaden die Reparatur zahlt und der Kunde die Versicherung anschliessend kündigt, muss ihm die Gesellschaft die Restprämie zurückgeben - aber nur, wenn der Vertrag schon länger als ein Jahr lief. Im ersten Versicherungsjahr nach einem Teilschaden fordert das neue Gesetz keine Rückerstattung.

Dieser Grundsatz gilt neu für alle Sachversicherungen - und übrigens auch für die Zusatzversicherungen der Krankenkassen, die ja ebenfalls dem VVG unterstehen.

Das könnte für Zusatzversicherte interessant werden, die mit einer mehrjährigen Vertragsdauer gebunden sind. Falls sie die Jahresprämie vorausbezahlt haben und im Schadenfall die Zusatzversicherung kündigen, muss die Krankenkasse den nicht «verbrauchten» Anteil der Prämie zurückerstatten.

Achtung: Kündigen Kunden (oder die Versicherung) im Schadenfall, erlischt die Police nach 14 Tagen. Es bleibt also nur wenig Zeit, um eine andere Autoversicherung zu suchen.


Handänderung: Falle für Hausbesitzer

Was passiert, wenn jemand einen versicherten Gegenstand verkauft, also eine Handänderung stattfindet? Bisher ging die Versicherung im Prinzip mit dem Gegenstand mit, neu endet der Vertrag «zum Zeitpunkt der Handänderung».

Das könnte zu einer Falle für Hausbesitzer werden. Viele haben eine freiwillige Gebäudewasser-Versicherung für Rohrschäden. Diese erlischt beim Verkauf (bzw. beim Eintrag des neuen Besitzers ins Grundbuch) sofort, der Käufer sollte sich also schnell um eine neue bemühen. Dies im Unterschied zur obligatorischen Gebäudeversicherung, die wie bis anhin automatisch weiterläuft.


Erben müssen schnell reagieren

Für das Auto gibt es punkto Handänderung eine Spezialregelung. Hier geht die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung weiterhin mit dem Auto mit, damit nie ein unversichertes Auto rumfährt.

Der neue Besitzer kann dann die bisherige Police ablehnen bzw. aufheben lassen, sobald er den Versicherungsnachweis einer anderen Gesellschaft erhalten hat. Auch in diesem Fall kriegt der bisherige Besitzer die Restprämie zurück.

Tipp: Eine allfällig ebenfalls vorhandene Kaskoversicherung erlischt im Prinzip bei der Handänderung (Verkauf). Der Käufer sollte sich also sofort um eine Kaskoversicherung bemühen.

Auch Erben müssen aufpassen. Stirbt z. B. ein Witwer, gelten die Erben sofort als neue Besitzer seines Autos. Auch das gilt als Handänderung, die Kaskoversicherung erlischt. Verbrennt am nächsten Tag das Auto in der Garage, ist es nicht mehr versichert.



Falsche Angaben bleiben gefährlich

Wer eine Zusatzversicherung abschliessen will, muss den Gesundheitsfragebogen auch in Zukunft wahrheitsgetreu ausfüllen.
- Der alte Artikel 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) war eine regelrechte Patientenfalle. Er besagte: Verschweigt ein Antragsteller zum Beispiel für eine Krankenkassen-Zusatzversicherung oder für eine Lebensversicherung ein bestehendes Leiden, muss die Versicherung auch dann nicht zahlen, wenn später ein anderes Leiden akut wird, das mit dem verschwiegenen gar nichts zu tun hat.

Ab 2006 sind solche Leistungsverweigerungen nur noch erlaubt, falls zwischen der nicht deklarierten Gesundheitsstörung und dem neu aufgetretenen Leiden ein klarer Zusammenhang besteht.
Beispiel: Jemand verschweigt sein Knieleiden. Bis jetzt konnte die Versicherung die Zahlung selbst dann verweigern, wenn später eine Ellbogenoperation anstand. Künftig hingegen darf die Versicherung nur noch bei Knieproblemen kneifen.
- Weiterhin im Gesetz bleibt aber Artikel 9. Er besagt, dass bereits bestehende Leiden grundsätzlich nicht versicherbar sind.

Die Konsequenz kann für Versicherte verheerend sein, wie ein Urteil des Bundesgerichts vom Oktober 2000 zeigt. Es hat entschieden, «dass das erneute Auftreten von Symptomen einer vorbestandenen Krankheit nicht als selbständige Neuerkrankung aufzufassen ist, sondern als Fortdauern einer bereits eingetretenen Krankheit».
Mit dieser Begründung liess das Gericht eine Patientin im Regen stehen, die vor dem Abschluss einer Zusatzversicherung einmal kurzzeitig an Gelenkschmerzen gelitten und dies im Gesundheitsfragebogen auch korrekt deklariert hatte.

Als die Frau nach acht beschwerdefreien Jahren einen Rückfall hatte, sahen die Ärzte darin den «zweiten Schub einer chronischen Polyarthritis». Folge: Die Zusatzversicherung musste nicht zahlen.

In solchen Fällen haben die Kunden zwar die Prämien gezahlt, aber wenn es darauf ankommt, erhalten sie keine Leistung.

Tipp
Halten Sie sich auch künftig beim Beantworten von Gesundheitsfragen peinlich genau an die Wahrheit.



Verjährung weiterhin nach zwei Jahren

Forderungen aus privaten Versicherungen nach VVG verjähren schon nach zwei Jahren. Das ist viel zu kurz und oft eine Falle für Versicherte und ihre Anwälte (siehe K-Tipp 8/04). Doch das mit Versicherungslobbyisten reichlich bestückte Parlament wollte diese Frist nicht auf fünf Jahre verlängern, wie das beispielsweise für das Krankenversicherungsgesetz gilt.



Weiterhin kein Rücktrittsrecht

Viele Versicherungen werden an der Haustür abgeschlossen. Doch im Gegensatz zu anderen Geschäften gibt es bei Versicherungsverträgen weiterhin kein Rücktrittsrecht innert sieben Tagen. Die Kunden bleiben vielmehr an ihren Antrag gebunden.



Info-Pflicht erst ab 2007

Die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bringt auch eine Erweiterung der Informationspflicht des Versicherers beim Abschluss. Dieser Teil der Revision wird erst auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Der K-Tipp wird darauf zurückkommen.

30. November 2005 | Ernst Meierhofer - ernst.meierhofer@ktipp.ch


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