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Für Alleinerziehende gilt der günstigere Steuertarif für Verheiratete. Hält sich ein Kanton nicht daran, müssen Betroffene Einsprache erheben.
Beim Bund und in den meisten Kantonen gilt: Alleinerziehende haben ein Recht auf den tieferen Steuertarif für Verheiratete. Dies unabhängig davon, ob sie mit ihren Kindern alleine oder im Konkubinat leben. So will es seit 2001 das Steuerharmonisierungsgesetz, das für alle Kantone verbindlich ist.
Doch Aargau, die beiden Appenzell, Bern, Luzern, Neuenburg, Schwyz, St. Gallen und Thurgau verweigerten Alleinerziehenden weiterhin den günstigeren Tarif. K-Geld empfahl den Betroffenen im letzten Frühjahr, Einsprache zu erheben und die Sistierung des Verfahrens zu fordern, bis das Bundesgericht entschieden hat (siehe K-Geld 2/05).
Nun ist es soweit: Das Bundesgericht hat gleich in zwei Grundsatzurteilen festgehalten, dass Alleinerziehende und Konkubinatspaare mit Kindern gegenüber Verheirateten nicht diskriminiert werden dürfen.
Wer Einsprache erhoben hat, zahlt nun weniger Steuern. Wo die Veranlagung definitiv ist, besteht jedoch keine Chance mehr auf den günstigeren Tarif.
Trotzdem kann es sein, dass der juristische Kampf nicht in jedem Fall zu Ende ist. Die zwei Bundesgerichtsurteile betreffen Fälle in Aargau und St. Gallen. Andere Kantone passen ihre Steuergesetze oder ihre Praxis allenfalls erst an, wenn das Bundesgericht Fälle aus ihrem Kanton beurteilt hat.
Und selbst in den Kantonen Aargau und St. Gallen ist die weitere Verweigerung des Ehepaartarifs nicht völlig ausgeschlossen. Denn das Bundesgericht kann unrechtmässige kantonale Bestimmungen nicht aufheben, sondern bloss darauf basierende Urteile kippen.
«Alleinerziehende, denen der günstigere Tarif für Verheiratete weiterhin verweigert wird, sollten nach wie vor unbedingt Einsprache erheben», empfiehlt Fürsprecherin Marianne Klöti aus Lenzburg AG, die sich eingehend mit der Materie befasst hat.
14. Dezember 2005 | Fredy Hämmerli
